Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 68. 
Sollte die Allerhöchste Genehmigung dieser neuen Satzung erst nach dem 1. Januar 1902 
erfolgen, so sollen doch die Wirkungen der neuen Satzung auf den 1. Januar 1902 
zurückbezogen werden. Demzufolge sollen insbesondere die Hinterbliebenen eines Vereinsmitgliedes, 
das etwa in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1901 und dem Tage der Genehmigung der 
Satzung sterben würde, die Wohlthaten der neuen Satzung genießen; es sollen ferner 
Beiträge, die nach der früheren aber nicht nach der neuen Satzung zu zahlen sind, für die 
Zeit nach dem 31. Dezember 1901 nicht mehr gezahlt werden; es sollen endlich die 
pfälzischen Notare, welche bis zum 1. Januar 1902 ihren Beitritt erklären, oder welche 
kraft des Artikel 127 des Notariatsgesetzes zu Mitgliedern berufen sind, für Sterbefälle in 
der Zeit zwischen dem 1. Januar 1902 und der Genehmigung der Satzung so behandelt 
werden, als seien sie vom 1. Januar 1902 an Mitglieder des Vereins gewesen. 
Nr. 5300. 
Bekanntmachung, den Vollzug der Artikel 127, 128 des Notariatsgesetzes, hier die Tantiemen 
für die Erhebung der Gebühren und örtlichen Abgaben durch die Notariate und die Einführung 
einer Gebühr für das Vorschießen der Gebühren und Abgaben betreffend. 
fl. Staatsministerium der Justiz und fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund der §8§ 3, 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 1902 über 
den Vollzug der Artikel 127, 128 des Notariatsgesetzes und auf Grund der Vorschrift im 
Artikel 110 Satz 2 der Notariatsgebührenordnung wird Nachstehendes bekannt gegeben: 
J. 
Die in der Allerhöchsten Verordnung vom 1. Februar 1902 enthaltenen Vorschriften 
über die Zuweisung der Tantièmen an die Pensionsvereine für die Notare und ihre Hinter— 
bliebenen erstrecken sich ausnahmslos auf alle Tantièmen, die für die Besorgung des Ge— 
bührenwesens und für die Erhebung der örtlichen Abgaben der Gemeinden bisher den Notaren 
und den Notariatsverwesern angefallen sind. Eine Ausnahme besteht also auch nicht für 
den Fall, daß das Notariat auf Rechnung des Verwesers oder vorübergehend oder dauernd 
auf Rechnung des Staates geführt wird. Auch begründet es keinen Unterschied, ob der 
Verweser Notar, Gerichtsbeamter, Notariatspraktikant oder sonst eine zur Uebernahme von 
Notariatsverwesungen nach dem Gesetze zugelassene Person ist. 
Dagegen findet die Zuweisung der Tantièmen an die Pensionsvereine nicht statt, wenn 
im Falle der Bestellung eines Gerichtsbeamten zum Verweser eines ständig unbesetzten Notariats 
das Justizministerium gemäß Artikel 108 des Notariatsgesetzes die Besorgung des gesammten 
Gebührenwesens des Notariats nicht dem Notariatsverweser belassen, sondern dem rechnungs- 
führenden Gerichtsschreiber des Amtsgerichts übertragen hat. In diesem Falle gebühren dem 
Gerichtsschreiber nach wie vor die Tantièmen.
	        
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