Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 256151. 
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke ous Nickel betreffend. 
R. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Nachstehend folgt Abdruck der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober 
ds. Is., betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickele 
München, den 3. November 1902. 
Dr. Krhr. v. Niedel. Dr. Erhr. ö. Feilitzsh. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel. 
Vom 16. Oktober 1902. 
Auf Grund des Artikel III Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münz- 
wesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen getroffen. 
§ 1. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht mehr als 
gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung 
beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 2. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903 bei den 
Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur 
Umwechselung angenommen. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und 
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 16. Oktober 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Frhr. v. Thielmann.
	        
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