Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M BO. 699 
Beschaffung von Hypothekenbriefen und beglaubigten Abschriften aus dem Grundbuche 
und die Ergänzung und Berichtigung derselben nach dem jeweiligen Stande des 
Grundbuchs entstehenden Kosten und Gebühren jeder Art sind vom Darlehensnehmer 
zu tragen. 
Die Stempelabgabe für die Hypothekenpfandbriefe, welche auf Grund des Darlehens 
ausgegeben werden, ist vom Darlehensnehmer zu vergüten. 
Die Kosten der Werthermittelung (Schätzungs-, Reisekosten, Porti u. s. w.) fallen 
dem Antragsteller auch dann zur Last, wenn dem Antrage nicht stattgegeben wird oder das 
Darlehen aus irgend einem Grunde nicht zum Vollzuge iommt. Die Bank ist berechtigt, 
hierwegen ein Aversum zu verlangen, welches außer den auf die Behandlung des Antrags 
erwachsenen Baarauslagen eine mäßige Vergütung für Kanzleikosten in sich schließt. Diese 
Vergütung soll zur Höhe der Antragsumme in angemessenem Verhältniß stehen. 
Art 23. 
Säumige Schuldner haben im außergerichtlichen Mahnverfahren wie im Vollstreckungs- 
verfahren nicht nur die von ihnen veranlaßten Baarauslagen zu erstatten, sondern eine mäßige 
Vergütung für Kanzleikosten zu leisten. Die letztere wird unter angemessener Berücksichtigung 
der Umstände und der Rückstandssumme vom Kanzleivorstand, im Beschwerdefalle endgiltig 
von der Direktion festgesetzt. 
München, den 12. November 1902. 
Dr. Frhr. #. Feilitzsch. 
  
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
mit Allerhöchstem Signate vom 17. Oktober 
ds. Is. das Hofbenefizium in Blutenburg 
vom 16. November c. angefangen dem Priester 
Johann Baptist Aigner z. Zt. Benefiziums- 
verweser in Wasserburg zu übertragen, 
mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Ok- 
tober 1902, mit Wirksamkeit vom 1. November 
1902, den bisherigen K. Amtsrichter Hermann 
Zollner zum K. Intendanz-Assessor bei der 
K. Hoftheater-Intendanz, als Referenten der 
Intendanz zu ernennen, den K. Rath Ludwig 
Grünewald, Hoftheater-Hauptkassier, zum 
K. Intendanzrath zu befördern, und den seit- 
her im Bureau der K. Hoftheater-Intendanz 
als Sekretär verwendeten Ludwig Malyoth 
zum K. Iuntendanz-Inspektor zu ernennen.
	        
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