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erlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, als Pension 66 2//3% ihres jähr-
lichen Diensteinkommens.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen
Betriebsunfalles nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Staatsdienste als Pension:
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Absatze
bezeichneten Betrag,
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen Theil
der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall herbei-
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
Ist der Verletzte in Folge des Unfalles nicht nur völlig dienst= oder erwerbsunfähig,
sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wart und Pflege nicht bestehen
kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu 100% des Dienstein-
kommens zu erhöhen.
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles thatsächlich und unverschuldet arbeitslos
ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 die Pension bis zum vollen Betrag des Abs. 1
vorübergehend erhöht werden.
Steht dem Verletzten nach den allgemeinen Pensionsnormen (§8§ 22 ff. und § 55
der Verordnung vom 26. Juni 1894) ein höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens (§9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes — Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 585) zu ersetzen.
8 2.
Die Hinterbliebenen solcher im 8 1 bezeichneter Personen, welche in Folge eines im
Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, erhalten:
1. als Sterbegeld — unter Wegfall des nach 88 20 und 29 der Verordnung
vom 26. Juni 1894, dann nach § 7 der gegenwärtigen Verordnung zu ver-
abfolgenden Sterbenachmonat-Ratums — den Betrag des einmonatlichen Dienst-
einkommens oder der einmonatlichen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 50/;
2. eine Rente. Diese beträgt
a) für die Wittwe bis zu deren Tod oder Wiederverheirathung, ebenso für jedes
Kind bis zum Ablauf des Monats, in welchem das 20. Lebensjahr voll-
endet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung 20 % des
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht
unter 216 J— und für jedes Kind nicht unter 160 M.;