Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die 
Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das 
Hinderniß für die Anmeldung weggefallen war, erfolgt ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer 
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist 
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung 
zu wahren. 
§ 10. 
Die Bestimmungen in § 27 Ziff. 2, 8 29 Abs. 1, § 37 Ziff. 2, § 39, § 40, 
dann in § 42 der Verordnung vom 26. Juni 1894 finden auf die nach 88 1—3 der 
gegenwärtigen Verordnung zu gewährenden Bezüge Anwendung. 
§ 11. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 44—50 der Verordnung 
vom 26. Juni 1894 (Ges.= u. V.-Bl. S. 333—336) außer Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 13. November 1902. 
Luitpold, 
Prin von Layeru, 
des Königxeichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Crailsheim. Dr. EFrhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Krhr. v. Podewils. 
Staatsrath v. Peller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
v. Pausch. 
  
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Nr. 26022. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Die oberpolizeilichen Vorschriften vom 17. Februar 1888, die Beförderung von Leichen 
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 123), werden dahin abgeändert, daß der § 6 
folgenden Beisatz erhält:
	        
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