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§ 2.
Die in §8§ 6 bis 12 geregelte Vergütung wird — unbeschadet der Bestimmung in
§ 13 — nicht gewährt
1. bei Neuanstellungen,
2. bei Versetzungen auf Ansuchen,
3. bei Versetzungen in Folge eigenen Verschuldens des Versetzten.
83.
Die erste Anstellung in pragmatischer Eigenschaft gilt nicht als Neuanstellung, wenn
der betreffende Beamte bereits bisher sich in einer statusmäßigen nichtpragmatischen Stellung
befunden hat.
84.
Als ein Ansuchen im Sinne des § 2 Ziff. 2 ist es nicht zu betrachten, wenn ein
Beamter oder Bediensteter sich allgemein ohne eine Einschränkung hinsichtlich seines künftigen
Dienstorts um eine vermöge seiner Vorbildung oder Qualifikation ihm zugängliche Stelle
bewirbt, womit ein höherer Anfangsgehalt oder der Erwerb pragmatischer Rechte verbunden ist.
§ 5.
Eine Versetzung in Folge eigenen Verschuldens liegt vor, wenn die Versetzung dadurch
veranlaßt worden ist, daß der Beamte oder Bedienstete seine Dienstpflichten verletzt oder
vernachläßigt oder sich in oder außer dem Dienste eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
welches seine Belassung auf der bisher innegehabten Stelle mit dem dienstlichen Interesse
nicht vereinbar erscheinen läßt.
Unberührt bleiben die für einzelne Kategorien von Beamten und Bediensteten geltenden
besonderen Bestimmungen, wonach die Umzugskostenvergütung wegen Verschuldens in Ver-
bindung mit einer Strafversetzung versagt werden kann oder trotz vorliegenden Verschuldens
gewährt werden muß.
II. Höhe der Vergütung.
§ 6.
Als Umzugskostenvergütung wird gewährt:
1. Ersatz der Kosten der Reise des Beamten oder Bediensteten und der zu seinem
Hausstande gehörigen Personen von dem bisherigen Wohnsitze nach dem neuen
Wohnsitze, ferner Ersatz der Kosten der Beförderung seines Hausraths von der
seitherigen Wohnung in die neue Wohnung, soweit sich diese Aufwendungen nach
§8§ 7 und 8 zur Erstaltung eiguen,