Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 2. 
Die in §8§ 6 bis 12 geregelte Vergütung wird — unbeschadet der Bestimmung in 
§ 13 — nicht gewährt 
1. bei Neuanstellungen, 
2. bei Versetzungen auf Ansuchen, 
3. bei Versetzungen in Folge eigenen Verschuldens des Versetzten. 
83. 
Die erste Anstellung in pragmatischer Eigenschaft gilt nicht als Neuanstellung, wenn 
der betreffende Beamte bereits bisher sich in einer statusmäßigen nichtpragmatischen Stellung 
befunden hat. 
84. 
Als ein Ansuchen im Sinne des § 2 Ziff. 2 ist es nicht zu betrachten, wenn ein 
Beamter oder Bediensteter sich allgemein ohne eine Einschränkung hinsichtlich seines künftigen 
Dienstorts um eine vermöge seiner Vorbildung oder Qualifikation ihm zugängliche Stelle 
bewirbt, womit ein höherer Anfangsgehalt oder der Erwerb pragmatischer Rechte verbunden ist. 
§ 5. 
Eine Versetzung in Folge eigenen Verschuldens liegt vor, wenn die Versetzung dadurch 
veranlaßt worden ist, daß der Beamte oder Bedienstete seine Dienstpflichten verletzt oder 
vernachläßigt oder sich in oder außer dem Dienste eines Verhaltens schuldig gemacht hat, 
welches seine Belassung auf der bisher innegehabten Stelle mit dem dienstlichen Interesse 
nicht vereinbar erscheinen läßt. 
Unberührt bleiben die für einzelne Kategorien von Beamten und Bediensteten geltenden 
besonderen Bestimmungen, wonach die Umzugskostenvergütung wegen Verschuldens in Ver- 
bindung mit einer Strafversetzung versagt werden kann oder trotz vorliegenden Verschuldens 
gewährt werden muß. 
II. Höhe der Vergütung. 
§ 6. 
Als Umzugskostenvergütung wird gewährt: 
1. Ersatz der Kosten der Reise des Beamten oder Bediensteten und der zu seinem 
Hausstande gehörigen Personen von dem bisherigen Wohnsitze nach dem neuen 
Wohnsitze, ferner Ersatz der Kosten der Beförderung seines Hausraths von der 
seitherigen Wohnung in die neue Wohnung, soweit sich diese Aufwendungen nach 
§8§ 7 und 8 zur Erstaltung eiguen,
	        
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