MÆW B2. 711
2. das dem Beamten oder Bediensteten nach seiner bisherigen Dienststellung zu-
kommende Tagegeld für seine Person während der zur Reise erforderlichen Zeit,
3. Ersatz eines dem Beamten oder Bediensteten in Folge der Aufgabe seiner bis-
herigen Wohnung erwachsenen Schadens unter den in §§ 9 und 10 festgesetzten
Beschränkungen.
« 87.
Die Vergütung der Kosten der Reise hat unter entsprechender Anwendung der jeweils
bestehenden verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Erstattung der Reisekosten bei aus-
wärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes zu erfolgen.
Die näheren Vorschriften darüber, in welchem Maße der versetzte Beamte oder Be-
dienstete die ihm erwachsenden Auslagen für die Benützung von Beförderungsmitteln in
Aufrechnung bringen darf, werden durch das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen
mit den übrigen Civilstaatsministerien erlassen.
§ 8.
Bei den Aufwendungen für die Beförderung des Hausraths ist jedes Uebermaß zu
vermeiden.
Die auf die Beförderung des Hausraths erwachsenen Kosten sind im Einzelnen zu
liquidiren und nachzuweisen.
§ 9
Hat der Beamte oder Bedienstete nach seinem Abgang von dem bisherigen Dienstorte
den Miethzins für seine bisherige Wohnung fortzuentrichten, so wird ihm die hiefür noth-
wendige Auslage ersetzt, insoweit er sich nicht durch Weitervermiethung schadlos halten konnte
(„Miethzins-Entschädigung“).
Der Ersatz wird jedoch, wenn die amtliche Mittheilung von der Versetzung dem Be-
amten oder Bediensteten noch während der ersten drei Werktage eines Kalendervierteljahres
zugegangen ist, keinesfalls für einen längeren Zeitraum als bis zum Schlusse des betreffenden
Kalendervierteljahres, im Falle einer späteren Bekanntgabe der Versetzung aber äußersten
Falls bis zum Schlusse des nächsten Kalendervierteljahres gewährt.
Uebersteigt die Jahresmiethe den Betrag von zwanzig Prozent des mit der bisherigen
Stelle verbundenen Anfangsgehalts, so hat der Mehrbetrag bei der Festsetzung der zu ge-
währenden Entschädigung außer Ansatz zu bleiben. Im Falle des Vorliegens besonderer
örtlicher oder sonst besonders berücksichtigenswerther Verhältnisse kann die Entschädigung nach
den vom Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den übrigen Civilstaats-
ministerien zu treffenden näheren Bestimmungen auch für einen höheren Betrag der Jahres-
miethe gewährt werden.