Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

V952. 713 
so erhält er, soferne sein bisheriger Wohnsitz sich in Bayern befand und seine Versetzung 
in den Ruhestand nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt worden ist, eine Vergütung 
für die Kosten seines Umzugs von seinem bisherigen Wohnsitze nach seinem neuen Wohnorte 
nach Maßgabe der §#§ 6 bis 11. 
Bei Anwendung der Bestimmungen in § 9 Abs. 3 und 8§ 10 ist der Nuhegehalt, 
bei Anwendung der Bestimmung in § 6 Ziff. 2 die frühere Dienststellung des Beamten 
zu Grunde zu legen. 
Hat der Beamte oder Bedienstete bei der Wiederanstellung seinen Wohnsitz außerhalb 
Bayerns, so bleibt die Festsetzung der Vergütung dem betreffenden Ressortministerium in 
Gemeinschaft mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
8 16. 
Wird ein Staatsbeamter an einen außerhalb des Landes gelegenen Dienstort versetzt 
oder von einem solchen nach Bayern zurückversetzt, so kann durch das betreffende Ressort- 
ministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Vergütung der Um- 
zugskosten im Wege des Ersatzes des wirklichen Aufwands oder der Anweisung einer den 
Umständen entsprechenden Pauschsumme gewährt werden. 
Diese Bestimmung findet auch auf Beamte, welche von der Bayerischen Staatsregierung 
zur Versehung einer Stelle im Reichsdienste oder im Dienste eines anderen Bundesstaates 
abgeordnet oder von einer solchen in den Landesdienst zurückberufen werden, entsprechende 
Anwendung, insoweit die Umzugskosten nicht aus Reichsmitteln oder aus Mitteln des be- 
treffenden Bundesstaates zu bestreiten sind 
Beamte oder Bedienstete, welche ihren dienstlichen Wohnsitz an einem außerhalb Bayerns 
unweit der Landesgrenze gelegenen Orte haben oder erhalten, gelten in Ansehung der Ver- 
gütung von Umzugskosten als im Inlande bedienstet. 
8 16. 
Dem Lehrerpersonal der Realschulen, isolirten Lateinschulen und Progymnasien werden 
bei Versetzungen die Umzugskosten vergütet nach den für unmittelbare Staatsbeamte ge— 
troffenen Bestimmungen. 
IV. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
§ 17. 
Der versetzte Beamte oder Bedienstete erhält auf Verlangen vor Ausführung des Umzugs 
zur Bestreitung der Kosten der Reise und des Transports seines Hausraths einen Vorschuß 
bis zur Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Vergütung. 
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