Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Amtsgeschäfte betreffend, und der § 12 Abs. 2 der K. Verordnung vom 17. Oktober 
1901, ärztliche Gebühren betreffend, aufgehoben werden, tritt am 1. Januar 1903 
in Kraft. 
München, den 17. November 1902. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Niedel. Dr. rhr. v. Feilitzsch. Dr. rhr. v. Lronrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Gebührenordnung für amtsärztliche Dienstleistungen. 
1. Besichtigung einer Leiche oder von Leichentheilen mit Befundbericht und vorläufigem 
Gutachten . 5 bis 10 4, 
2. Vornahme einer Sektion von Leichentheilen mit Befundbericht und vorläufigem 
Gutachten 10 bis 30 J, 
3. Vornahme einer Lechenöffuung mit Befundbericht und vorlänfigem Gutachten 
20 bis 50 , 
4. Assistenz bei Vornahme einer Leichenöffuununng 5 bis 20 4, 
5. Mikroskopische, physikalische Untersuchung mit Befundbericht und vorläufigem Gut- 
achten bei einfachen Untersuchungen . .5bi810.-- 
bei zeitraubenden Untersuchungen . ...10b1830.-ä 
6. bakteriologische, chemische Untersuchung mit Befundbericht und vorläufigem Gut- 
achten bei einfachen Untersuchungen — 15 bis 30 4, 
bei zeitraubenden Untersuchungen 39353500 bis 75 -, 
7. Wundbeschau oder sonstige ärztliche Untersuchungen und Beobachtungen mit Befund- 
bericht und vorläufigem Gutachten — soferne nicht ein Fall der Ziffer 9 vorliegt —
	        
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