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bei einfachen Untersuchungen und Beobachtungen 5 bis 20 #
bei zeitraubenden Untersuchungen und Beobachtungen 10 bis 30 M,.,
wissenschaftlich begründetes Gutachten über Personen oder Sachen 10 bis 50 “,
. Ausstellung von Zeugnissen über Gesundheit oder Krankheit, Diensttauglichkeit,
Aufsichts-, Arbeits= oder Erwerbsfähigkeit mit Untersuchuung 3 bis 20 AM.,
Beglaubigung von Zeugnissen, Ausstellung eines Befundscheines, Ertheilung einer
schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Ausführung #J1 bis 3
Gutachten in Bezug auf Beerdigung, Ausgrabuns, Beförderung, Verbrennung von
Leichen ... 5 bis 20 ,
Untersuchung einer Apotheke, einer Drogerie, einer Gifthandlung 10 bis 30 M,
Gutachten in polizeilichen Angelegenheiten über Einrichtungen oder gewerbliche An-
lagen 5 bis 20 A,
Abwartung eines gerichtlichen Termins als Sachverständiger einschließlich der während
des Termins ausgeführten Untersuchungen und des erstatteten mündlichen Gutachtens
bis zu zwei Stunden . 6 A,.,
für jede angefangene Stunde mehr .. 2.“
Als Anfang des Termins gilt die Zeit, zu welcher geladen sst, als Endpunkt die
Zeit der Entlassung.
Unterbrechungen der Verhandlungen und Beurlaubungen des Arztes werden in die
Terminsdauer eingerechnet; dieß gilt jedoch bei einer Unterbrechung oder Beurlaubung, welche
auf mehr als zwei Stunden bestimmt wird, dann nicht, wenn der Arzt an seinem Wohn-
orte vernommen wird.
Die Gebühr ist für jeden Verhandlungstag besonders zu berechnen.
Ist der Arzt in mehreren Terminen an demselben Tage beschäftigt, so darf dieselbe
Zeit nicht mehrfach berechnet werden.
Nr. 44220.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Zahl und die Sitze der Notariate betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von HLayern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen auf Grund des Artikel 6 des Notariatsgesetzes zu ver-
ordnen,
was folgt: