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§ 1.
Zur Erfüllung der durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 der Ausführungsbehörde
zugewiesenen Obliegenheiten wird bei der Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts München
eine Ausführungsbehörde für Gefangenenunfallfürsorge gebildet.
Die Ausführungsbehörde besteht aus dem Oberstaatsanwalt als Vorsitzendem und aus
je einem Beamten der inneren Verwaltung und der Finanzverwaltung als Beisitzern.
Der Stellvertreter des Oberstaatsanwalts hat diesen im Verhinderungsfalle zu ver-
treten.
8 2.
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide der Ausführungsbehörde für
Gefangenenunfallfürsorge wird im Staatsministerium der Justiz eine Beschwerdestelle für
Gefangenenunfallfürsorge gebildet.
Die Beschwerdestelle besteht aus einem höheren Beamten des Staatsministeriums der
Justiz als Vorsitzendem und aus je einem häöheren Beamten der Staatsministerien des
Innern und der Finanzen als Beisitzern.
8 3.
Der Vorsitzende der Beschwerdestelle und dessen Stellvertreter werden von dem Staats-
ministerium der Justiz bestimmt. Der eine Beisitzer der Ausführungsbehörde und dessen
Stellvertreter werden von dem Staatsministerium des Innern, der andere und sein Stell—
vertreter von dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt; das Gleiche gilt von den
Beisitzern der Beschwerdestelle und deren Stellvertreter.
84.
Die Ausführungsbehörde und die Beschwerdestelle sind dem Staatsministerium der
Justiz untergeordnet.
Sie verkehren innerhalb ihres Wirkungskreises unmittelbar mit allen Staats- und
Gemeindebehörden.
§ 5.
Zur Erlassung eines Bescheids der Ausführungsbehörde und der Beschwerdestelle ist
die Mitwirkung aller Mitglieder erforderlich; im Falle der Verhinderung eines Mitglieds
tritt dessen Stellvertreter ein.
Die übrigen Geschäfte der Ausführungsbehörde und der Beschwerdestelle werden von
dem Vorsitzenden erledigt.