Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 1. 
Der § 65 der Bauordnung vom 17. Februar 1901 erhält in Absatz II folgende 
Fassung: 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, können beim Vorhandensein 
ganz besonderer Verhältnisse von einzelnen Bestimmungen der Bauordnung dis- 
pensiren; hiebei dürfen jedoch weder öffentliche Interessen, noch Rechte oder er- 
hebliche Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden. 
§ 2. 
Der § 83 der Bauordnung für die K. Haupt= und Residenzstadt München vom 
29. Juli 1895 erhält in Absatz III folgende Fassung: 
Die Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, kann beim Vor- 
handensein ganz besonderer Verhältnisse von einzelnen Bestimmungen der Bau- 
ordnung dispensiren; hiebei dürfen jedoch weder öffentliche Interessen, noch Rechte 
oder erhebliche Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden. 
Rohrbrunn, den 1. Dezember 1902. 
Luitpold, 
Drinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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