Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

„W6. 61 
§ 6. 
Die Beschlüsse über die Bescheide werden nach Stimmenmehrheit gefaßt Die Be- 
scheide werden von sämmtlichen bei der Beschlußfassung Mitwirkenden unterschrieben. 
Die Ausfertigungen der Bescheide werden von dem Vorsitzenden unterschrieben und mit 
dem Dienstsiegel versehen. 
Das Dienstsiegel der Ausführungsbehörde trägt die Umschrift: K. B. Ausführungs- 
behörde für Gefangenenunfallfürsorge; das der Beschwerdestelle trägt die Umschrift: K. B. Be- 
schwerdestelle für Gefangenenunfallfürsorge. 
§ 7. 
Die Bureaugeschäfte der Ausführungsbehörde werden in der Kanzlei der Staats- 
anwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte München, die Bureaugeschäfte der Beschwerdestelle 
werden im Staatsministerium der Justiz besorgt. « 
§8. 
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des 8 12 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 
sind die Gemeindebehörden. 
89. 
Das Verfahren auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1900 ist gebührenfrei. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 30. Juni 1900 in Kraft. 
Die weiteren zum Vollzuge des Gesetzes und zum Vollzuge dieser Verordnung erforder- 
lichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium der Justiz im Benehmen mit den Staats- 
ministerien des Innern und der Finanzen. 
München, den 31. Januar 1902. 
Luitpold, 
Prinz von SHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Ricdel. Dr. frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lrourod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Thelemann.
	        
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