Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

57. 733 
Nr. 2934 11I. 
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der K. B. Staats- 
diener und die damit verbundene Töchterkasse betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben mit Allerhöchstem Signate vom 10. ds. Mts. den unter'm 30. Oktober ds. Is. 
von der außerordentlichen Generalversammlung des allgemeinen Unterstützungsvereins für die 
Hinterlassenen der K. B. Staatsdiener und der damit verbundenen Töchterkasse beschlossenen 
Aenderungen der Satzungen die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht. 
Diese Aenderungen werden nachstehend veröffentlicht: 
Zeuderungen der Satzungen 
des allgemeinen Unterstützungsvereins für die Pinterlasenen der Kl. B. Staatsdiener 
und der hiemit verbundenen Töchterkasse 
nach Maßgabe der Allerhöchst genehmigten Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung 
vom 30. Oktober 1902. 
I 
An Stelle des ersten Satzes in Absatz 1 des § 18 tritt folgende Bestimmung: 
Vom 1. Januar 1903 an ist die Größe eines solchen Kopftheiles vorläufig 
auf den Betrag von jährlich 225.#¾ bestimmt. 
II. 
An Stelle des zweiten Satzes in Absatz 1 des 6 30 tritt folgende Bestimmung: 
Vorläufig ist vom 1. Januar 1903 an eine Präbende auf jährlich 255.3 
bestimmt. 
III. 
Als vorübergehende Bestimmung wird den Satzungen folgender 
8 44 
angefügt: 
Der nachträgliche Beitritt zur Töchterkasse wird denjenigen Mitgliedern des allgemeinen 
Unterstützungsvereines eröffnet, welche sich hiezu nach Maßgabe der in der Bekanntmachung 
des Verwaltungsrathes vom 24. Januar 1900 enthaltenen Bestimmungen angemeldet haben.
	        
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