Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Dieselben haben im Falle ihres Beitrittes die treffenden Beiträge zur Töchterkasse vom 
Tage ihrer pragmatischen Anstellung oder demjenigen Zeitpunkte an, in welchem nach den 
früheren Bestimmungen erstmals das Recht des Beitrittes zur Töchterkasse für sie entstanden 
ist, bis zur Beitrittserklärung nachträglich zu entrichten und, soweit sich die Nachzahlung 
auf die Zeit vor dem 1. Juli 1901 erstreckt, außerdem noch für diesen letzteren Zeitraum 
einen Zuschlag von jährlich 10 Prozent aus der Nachzahlungssumme zu leisten. 
Die Töchter der angemeldeten und inzwischen verstorbenen Mitglieder des allgemeinen 
Unterstützungsvereines treten in die Rechte, welche ihre Väter für sie erworben haben würden, 
wenn dieselben am 1. Juli 1901 Mitglieder der Töchterkasse geworden wären, unter der 
Voraussetzung ein, daß die Hinterbliebenen sich verpflichten, die nach Maßgabe des Absatzes 2 
bis zum 1. Juli 1901 sich berechnenden Nachzahlungen und Zuschläge zu leisten und, 
soferne das Ableben nach dem 1. Juli 1901 erfolgt ist, die weiteren einfachen Beiträge 
zur Töchterkasse bis zum Todestage nachträglich zu entrichten. 
Vor vollständiger Leistung der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Zahlungen treten die 
Töchter nicht thatsächlich in die satzungsmäßigen Bezüge aus der Töchterkasse ein. 
Die Beitrittserklärungen der betheiligten Mitglieder des allgemeinen Unterstützungs- 
vereines und die Verpflichtungserklärungen der Hinterbliebenen sind bei dem Verwaltungs- 
rathe binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist schriftlich einzureichen. 
München, den 12. Dezember 1902. 
Dr. Krhr. v. Riedel. 
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Nr. 80871I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
4. Staatsministerium des fl. Hauses und des Aeubern. 
Auf die am 15. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Burgthann— 
Allersberg finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns 
(Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1892, 22. Mai 1897 und 14. Juni 1898 
— Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 S. 912 ff., 1897 S. 209 f. und 1898 S. 327 f. —) 
Anwendung. 
München, den 13. Dezember 1902. 
Dr. Graf v. Crailsheim.
	        
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