Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MÆß ZBZI. 735 
Nr. 76541I. 
Bekannntmachung, die Aufnahme in den Dienst der K. Staatseisenbahnverwaltung betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeubern. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst der K. Staatseisenbahn= 
verwaltung u. s. w. vom 30. Juli 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 36) werden 
in folgender Weise ergänzt und abgeändert: 
I 
JnTbeillAbschnittC§21AbsatzlZifferIistdasWott»ober«hinterdem 
Worte „Packer-“ durch ein Komma zu ersetzen und hinter dem Worte „gemischten“ einzu— 
schalten „oder Lokalbahn-“. 
II. 
In Theil II Abschnitt C § 42 lit. B Ziffer 1 ist bei den Worten „Stationsdiener 
im gemischten Dienste und im Gesammtdienste“ das Wort „und“ durch ein Komma zu 
ersetzen und hinter dem Worte „Gesammtdienste“ einzuschalten „und im Lokalbahndienste", 
ferner ist nach dem Worte „Abfertigungsstellen“ (in lit. w) der Punkt durch einen 
Strichpunkt zu ersetzen und mit neuer Zeile folgender Passus einzuschalten: 
„sowie in der Prüfung zum 
Stationsdiener im Lokalbahndienste: 
neben den unter lit. a—u bezeichneten Gegenständen noch 
X) Kenntniß der Dienstanweisung für das Zugbegleitungs= und Stationspersonal der 
Lokalbahnen nebst den Erläuterungen hiezu sowie Fähigkeit, in den in Anlage 1 
und 2 dieser Dienstanweisung aufgeführten Dienstanweisungen, Dienstbehelfen und 
Vorschriften sich ohne Schwierigkeit zurecht zu finden“. 
III. 
In der den Aufnahmebestimmungen beigefügten Uebersicht über die statusmäßigen 
Anfangsstellen im niederen Dienste 2c. 2c. ist auf Seite 568 in Spalte 3, unter der 
Ueberschrift „Bezeichnung“, nach den Worten „(lim gemischten Dienst)“ einzuschalten „(im 
Lokalbahndienst)“, 
ferner ist in Spalte 3 unter der Ueberschrift „Vorbereitung und Ausbildung bis zur 
Anstellungsprüfung“ lit. b hinter dem Worte „Gesammtdienste“ einzuschalten „und im 
Lokalbahndienste". 
München, den 14. Dezember 1902. 
Dr. Graf v. Crailsheim. 
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