Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Blatt 
     
etz und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
W 58. 
München, den 22. Dezember 1902. 
  
Inhaltt: 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1902, Entschädigung für Fahrrad= und Motorbenützung durch Aerzte 
betreffend. — Hoftitel-Verleihung. — Ordens- Verleihungen. — Königlich Allerhöchste enehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
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Nr. 23748. 
Bekanntmachung, Entschädigung für Fahrrad= und Motorbenützung durch Aerzte betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der in § 6 Abs. 2 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 17. Oktober 1901, 
ärztliche Gebühren betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 629, ertheilten Ermächtigung 
bestimmt das K. Staatsministerium des Innern, was folgt: 
1. Bedient sich der Arzt in den Fällen des § 6 Abs. 1 der K. Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 17. Oktober 1901, ärztliche Gebühren betreffend, des eigenen 
Fahrrades oder Motors, so hat er Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 
0,40 &¾ für jeden vollen Kilometer des Hin= und Rückweges. Bruchtheile von 
Kilometern kommen nicht in Betracht. 
Würden die Kosten bei Benützung von Eisenbahn, Dampfschiff und Gefährt 
geringer sein, so kann die Reisekostenvergütung nur in dem geringeren Betrage 
beansprucht werden. 
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