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8 14 Abs. 2:
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Für Zahlungen von Zinsen und Annnitäten, welche nicht spätestens 14 Tage
nach Verfall geleistet sind, hat der Schuldner 5% ige, vom Verfalltage an
laufende Zinsen zu entrichten.
§ 18 Abs. 1 und 2:
Der Darlehensnehmer hat die auf die Aufnahme, den Vollzug, die Ver-
zinsung und die Rückzahlung des Darlehens, sowie die auf die Bestellung und
Löschung beziehungsweise Cession der Hypothek entstehenden Gebühren und Kosten
jeder Art zu zahlen.
Die Stempelgebühren, welche für die auf Grund eines hypothekarischen
Darlehens auszugebenden Hypothekenpfandbriefe zu entrichten sind, hat der Schuldner
zu vergüten.
München, den 13. Februar 1902.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
fiöniglich Allerhöchste Genehmigung,
den LJofsaat Ihrer Kaiserlichen und Königlichen hoheit
der Prinzessin Gisela, Gemahlin Seiner Königlichen
Voheit des Prinzen Leopold von Sayern, betresfend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich vermöge Allerhöchster Entschließung
vom 4. Februar ds. Is. allergnädigst be-
wogen gefunden, der von Ihrer Keiserlichen
und Königlichen Hoheit der Prinzessin Gisela
von Bayern getroffenen Wahl der Alexandra
Freiin von Rehlingen als Hofdame Ihrer
Kaiserlichen und Königlichen Hoheit die Ge-
nehmigung zu ertheilen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 31. Januar ds. Is. dem K. griech-
ischen Konsul Adolph Christian Dihlmann,
Fabrikbesitzer in Nürnberg, für das ihm von
dem Präsidenten der französischen Republik ver-
liehene Ritterkreuz des Ordens der Ehren-
legion,
unter'm 7. Februar ds. Is. dem K. Käm-
merer, Staatsrathe im a. o. D. und außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am K. Preußischen Hofe, Hugo
Grafen von und zu Lerchenfeld auf
Köfering und Schönberg für die ihm
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
Könige von Preußen, verliehene K. Preußische
Rothe Kreuz-Medaille III. Klasse,
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu ertheilen.