Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

59. 787 
  
  
Tuberculinum 
neu. alt. 
1 cem 8 4 50 Plf. 1 4 20 Pf.. 
5 » « 42 14 50 » 3 ’7v ½% 
50 « —»—» 22 » 50 » 
- .« Pf. 
2. Tare der Rereptur-Arbeiten. 
Abdampfen. 
Für Abdampfen von je 100 Gramm 10 
Abkochungen und Aufgüsse. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß ciuschließlich des erforderlichen Wassers, 
der Wägung desselben und der Kolatur . . 30 
Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, dem gegen Ende der Bereitung 
noch eine andere Substanz hinzugefügt oder mit welchem eine andere Substanz 
infundirt werden soll, so darf hiefür nur eine einfache Abkochung berechnet werden. 
Auflösen und Anreiben. 
1. Für das Auflösen oder Anreiben einer oder mehrerer Substanzen in einer 
Flüssigkeit einschließlich des etwa nothwendigen Filtrirens und Kolirens 15 
a) Wenn eine Auflösung zugleich mit einer Anreibung zu machen ist, so 
darf dafür nur der Preis für eine Arbeit in Anrechnung gebracht werden. 
b) Wenn eine Erxtractlösung neben einer Salzlösung zu machen ist, so ist 
jede dieser Arbeiten besonders zu berechnen. 
c) Sind die Salze im klrystallisirten und im gepulverten Zustande in der 
Taxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten 
Salzes in Anrechnung gebracht werden. 
d) Für das Auflösen oder Anreiben einer oder mehrerer Substanzen zur 
Bereitung von Pillenmassen, Salben, Suppositorien und dergleichen darf 
nichts in Anrechnung gebracht werden. 
2. Für das Auflösen von arseniger Säure in Wasser, von Jod oder Styrax 
in fetten Oelen, ferner für das Verreiben von Camphor mit Chloralhydrat, 
Menthol oder Salol . . . .30 
3. Für das Auflösen von Phosphor 50 
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