Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

  
VV#59. 789 
Pf 
Gelatinen. 
Für die Bereitung einer Gelatine zum äußerlichen oder innerlichen Gebrauch 50 
Kapseln. 
Für das Füllen von Kapseln einschließlich des Abwägens des Arzneimittels 
und einschließlich der erforderlichen Kapseltheile jedes Stück . .10 
Latwergen. 
Für die Bereitung einer Latwerge bis 200 Gramm 20 
Für je weitere 200 Gramm 5 
Macerationen. 
Für eine Maceration einschließlich der Kolatur 20 
Für Mucilagines (Schleime) 20 
Pastillen (Trochisci, Plätzchen). 
Für Anfertigung von Pastillen einschließlich des Theilens und des nothwendigen 
Bestreuens sowie des erforderlichen Pulvers für jedes Stück . 5 
Pflaster. 
Für die Anfertigung eines Pflasters 25 
Für das Streichen einschließlich des nothwendigen Erweichens eder Schmelzens 
auf eine Fläche bis zu 100 □ Centimeter . . . .20 
Für je weitere 100 □ Centimeter . 10 
Für je 100 □ Centimeter Leder oder Seidenzeug wird vergütet 15 
Für je 100 □ Centimeter Leinwand oder Shirting 10 
Pillen, Körner (Granula), Boli. 
Für die Anfertigung einer Masse zu Pillen oder Körnern einschließlich aller 
Arbeiten (Mischen, Anstoßen, Zusammenschmelzen, Lösen, Zerreiben, Abzählen) und 
einschließlich des zum Lösen und Anstoßen der Masse benöthigten Wassers 20 
Für die Anfertigung einer Masse mit Hilfe von Argilla, Cera, Gelatina, 
Lanolin, Paraffin . . . 40 
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