Das K. Bezirksamt Kaufbeuren lud nunmehr mit Verfügung vom 28. November 1898
den Müller Hailand vor „behufs Vernehmung über das zwischen ihm und dem Dienst—
buben Xaver Eberle bestandene Arbeitsverhältniß“. Diese protokollarische Einvernehmung
des 2c. Hailand fand am 1. Dezember 1898 statt, wobei der Genannte die erforder-
lichen Aufschlüsse gab und jedes Verschulden seinerseits bestritt, sowie beifügte, er glaube
nicht schuldig zu sein, für die in Frage stehenden Kurkosten aufzukommen
Das K. Bezirksamt erließ nunmehr in der Sache unter'm 15. April 1899 Beschluß.
Im Tenor dieses Beschlusses wurde ausgesprochen, daß die Gemeinde Osterzell schuldig ist,
die von dem prakt. Arzte Bronner in Bidingen liquidirten Kosten im Betrage von
197 J—IX zu bezahlen; am Schlusse der Entscheidungsgründe ist ferner Nachstehendes bemerkt:
„Die Gemeindeverwaltung Osterzell hat mit Bezug auf ihren Beschluß vom 4. Juli 1884
gebeten, es mögen die Kosten des Heilverfahrens für Kaver Eberle dem Mühlbesitzer
Hailand überbürdet werden, da dieser die Anzeige von dem Diensteintritte des Taver
Eberle unterlassen habe. Doch dazu ist die unterfertigte Behörde nicht berechtigt, da in
den Gesetzen nirgends eine solche administrativrechtliche Folge dieser Anzeigeunterlassung aus-
gesprochen ist . . .. Eine Entscheidung dieser Frage kann nur auf dem Civilrechtswege
herbeigeführt werden und ist es der Gemeinde Osterzell wie dem Michael Eberle (Vater
des Verletzten) überlassen, auf diesem Wege ihre Ansprüche gegen Hailand geltend zu machen“.
Dieser Beschluß wurde der Gemeindeverwaltung Osterzell, dem Michael Eberle
daselbst, dem prakt. Arzte Bronner und später auch noch dem Armenpflegschaftsrathe
Osterzell zugestellt; eine Zustellung an Müller Hailand unterblieb.
Seitens des Rechtsanwalts Goester in Kaufbeuren als bevollmächtigten Bertreters
der Gemeinde Osterzell wurde gegen den vorerwähnten Beschluß des K. Bezirksamts Kauf-
beuren Beschwerde zur K. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg
eingelegt, diese Beschwerde jedoch alsbald wieder zurückgezogen; der Kurkostenbetrag von
197 JX wurde durch die Gemeinde Osterzell an den prakt. Arzt Bronner bezahlt.
Namens der Gemeinde Osterzell wurde nunmehr durch Rechtsanwalt Goester mit
Schriftsatz vom 26. April 1900 Klage beim K. Amtsgerichte Kaufbeuren erhoben mit dem
Antrage, den Mühlenbesitzer Hailand in Osterzell zur Erstattung der Kurkosten im Betrage
von 197 □¾ nebst Zinsen kostenfällig zu verurtheilen.
Begründet war die Klage — abgesehen von einem Hinweise darauf, daß 2c. Hailand
die Anbringung der erforderlichen Schutzvorrichtungen an der Gsodmaschine unterlassen habe —
vornehmlich mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 4 der Statuten der Dienstboten-
Krankenkasse Osterzell.
Der Beklagte übertrug seine Vertretung dem Rechtsanwalte Justizrath Heichlinger
in Kempten.