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Kammer des Innern, vom 19. desselben Monats ein, worin diese erklärte, daß sie den
Rechtsweg für unzulässig erachte und gemäß den Art. 9, 10 des Gesetzes vom 18. August 1879,
betreffend die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe, den Kompetenzkonflikt erhebe. Für die
Beantwortung der Frage, ob für einen durch eine Klage bei einem Gerichte geltend gemachten
Anspruch der Rechtsweg zulässig ist oder nicht, sei die rechtliche Natur des streitigen Rechts-
verhältnisses maßgebend, und diese bestimme sich nach dem Inhalte der thatsächlichen Be.
gründung des Anspruchs. Es entscheide hiebei nicht die behauptete Natur des Rechtsverhält-
nisses und ebenso wenig die Natur des wirklichen Rechtsverhältnisses, sondern ausschließlich
die Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses. Bei Anwendung dieses Grundsatzes auf den
vorliegenden Fall könne die Unzulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachten Anspruch
einem Zweifel nicht unterliegen. Da weder für die öffentlichrechtliche noch für die privat-
rechtliche Natur der Nutzungsrechte eine Rechtsvermuthung spricht, müsse sowohl die gericht-
liche Klage als der Antrag auf verwaltungsrechtliche Entscheidung die thatsächlichen Umstände
bezeichnen, die das Nutzungsrecht als ein privatrechtliches oder als ein öffeutlichrechtliches
erkennen lassen. Der Inhalt der Klage sei aber im vorliegenden Falle nicht geeignet, die
privatrechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs ersehen zu lassen; im Hinblick auf
die Klagebeantwortung sei vielmehr die Annahme gerechtfertigt, daß das behauptete Rechts
verhältniß auf dem Gemeindeverbande beruht, also öffentlichrechtlicher Natur ist. Daraus,
daß das Gemeinderecht von dem Vater des Klägers gekauft und von dem Kläger in Folge
des angeblichen Vorbehalts bei dem Verkaufe des Stammanwesens durch Erbschaft erworben
wurde, könne dessen privatrechtliche Natur nicht gefolgert werden, da öffentlichrechtliche Nutzungs
rechte ebenfalls durch Universal= und Singularsucceession erworben werden können. Auch
darin könne ein Beweis der privatrechtlichen Natur des Nutzungsrechts nicht gefunden werden,
das es von jeher mit dem Anwesen Haus Nr. 1 verbunden war, da auch im öffentlichen
Nechte wurzelnde Vermögensrechte in solcher Weise mit dem Besitze von Anwesen verknüpft
sein können. Da weitere Anhaltspunkte für die privatrechtliche Eigenschaft des Nutzungs
rechts nicht vorlägen, müsse es als im Gemeindeverbande wurzelnd angesehen werden. Die
Klage bezwecke hienach nichts anderes als die Uebertragung des Rechts von dem Hause Nr. 1
auf das Haus Nr. 1½ und die Anerkennung, daß es dem Eigenthümer des letzteren An-
wesens zusteht. Ueber die auf den Gemeindeverband sich gründenden Ansprüche auf Nutzungen
am Gemeindevermögen sei aber nach Art. 36 der Gemeindeordnung vom 29. April 1869
von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden, gleichviel ob sie gegen eine Gemeinde oder
gegen eine Privatperson erhoben werden.
In dem Termine vom 4. November 1901, zu dem sich nur der Vertreter des Be
klagten einfand, gab der Vorsitzende bekannt, daß das gerichtliche Verfahren durch die Er