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hebung des Kompetenzkonflikts auf die Dauer des diesen betreffenden Verfahrens unter—
brochen ist.
Am 26. November reichte der Anwalt des Klägers für diesen bei dem Landgerichte
Passau eine Denkschrift ein. In dieser ist beantragt, die Gerichte für zuständig zu erklären.
Die Gerichte seien zuständig, wenn in der Klage ein Privatrecht geltend gemacht wird. Der
Kläger stütze aber seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel. Er habe in der Klage be—
hauptet, daß sein Vater das Gemeinderecht durch den notariell beurkundeten Vertrag vom
5. Juni 1875 gekauft, also durch einen Privatrechtstitel erworben habe, daß er sodann
zwar das mitgekaufte Anwesen, Haus Nr. 1 in Zwölfhäuser, verkauft, sich dabei aber das
Gemeinderecht vorbehalten und dieses mit seinem Restbesitze, Haus Nr. 1½), auf ihn ver-
erbt habe, und daß sein Vater und er das Recht bis auf die jüngste Zeit ohne Beanstandung
besessen haben. Die Klage stütze sich also auf Verträge; auch Verjährung könne in Frage
kommen. Mit keiner Silbe sei ein öffentliches Rechtsverhältniß in Bezug genommen. Daß
das Recht als Gemeinderecht bezeichnet ist, rühre daher, daß es als solches im Grundsteuer-
kataster — dem übrigens keine Beweiskraft zukomme — und in Folge dessen auch in den
Kaufverträgen bezeichnet ist und daß die Begründung der Klage sich an den Inhalt dieser
Urkunden anschließen mußte. Entschieden verwahre sich der Kläger dagegen, daß er sein
Recht aus dem Gemeindeverband ableite. Darauf, daß der Beklagte die öffentlichrechtliche
Natur des Rechts behauptet, habe es nicht anzukommen, da für die Entscheidung über die
Zuständigkeit nur maßgebend ist, welches Recht der Kläger für sich in Anspruch nimmt,
nicht aber, wie der Beklagte sich vertheidigt. Da der Kläger ein Privatrecht, gestützt auf
Verträge und Rechtsausübung, in Anspruch nehme, sich auch zum Beweise dafür erboten
habe, daß das Recht nicht auf dem Gemeindeverbande beruhen könne, weil in Zwölfhäuser
mehrere Gemeindebürger au den Gemeindenutzungen keinen Antheil haben, rechtfertige sich der
gestellte Antrag.
In einer Erklärung vom 13. Dezember 1901 führte der Anwalt des Beklagten aus,
die Ansicht, daß es sich um ein Privatrecht handle, weil des Klägers Vater das Nutzungs-
recht durch Vertrag von Jemand erworben habe, der es vorher besaß, beruhe auf einem
Irrthume. Auch öffentlichrechtliche Ansprüche würden durch Vertrag unter Lebenden erworben;
die Natur des Rechtes werde dadurch nicht geändert. Für die Beantwortung der Frage,
welche rechtliche Natur ein Anspruch hat, sei nicht der Umstand entscheidend, auf welchem
Wege ein bestehendes Recht auf einen anderen übergegangen ist, sondern worauf das Recht
beruht, wie es entstanden ist. Nach dem Vortrag im Grundsteuerkataster wurzle das Recht
im Gemeindeverbande. Unrichtig sei, daß dem Vortrag im Kataster eine Beweiskraft nicht
zukommt. Allerdings könnten dingliche Rechte durch den Vortrag im Kataster nicht erworben
werden; darüber aber, ob ein Recht besteht und zu einer bestimmten Zeit bestanden hat,