Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1902.T 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Amtsgerichte Dachau 
und der K. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, bestehenden Streite über die Zu- 
lässigkeit des Rechtsweges für den von dem Gastwirthe Peter Hartmann in Dachau gegen die 
Gemeinde Günding erhobenen Forderungsanspruch. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Amtsgerichte Dachau 
und der K. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, bestehenden Streite über die 
Zulässigkeit des Rechtsweges für den von dem Gastwirthe Peter Hartmann in Dachau 
gegen die Gemeinde Günding erhobenen Rechtsstreit wegen Forderung: daß der Rechtsweg 
zulässig ist. 
Gründe. 
Von dem Anwesen des früheren Guts= und Ziegeleibesitzers Joseph Kleber, Hs.-Nr 1 
in Udlding an der Bruckerstraße führt ein Verbindungsweg über die Amperbrücke zur 
München—Schleißheimer Staatsstraße. Diese Brücke stand früher unbestritten im Eigen- 
thum des Joseph Kleber. Durch Vertrag vom 4. April 1896 verkaufte dieser sein Ziegelei- 
anwesen nebst einer größeren Anzahl von Grundstücken an den Gastwirth Peter Hartmann 
in Dachau. Nach einer Bestimmung dieses notariell beurkundeten Kaufvertrags räumte 
der Verkäufer für sich und seine Besitznachfolger dem Käufer und seinen Besitznachfolgern 
das unentgeltliche Recht ein, den zu den Ziegeleigebäuden führenden, durch das Oekonomie- 
anwesen und über andere Grundstücke des Verkäufers sich hinziehenden Weg in der bisher 
zur Fahrt benützten Weise zu befahren. Hiebei wurde von den Vertragschließenden weiter 
vereinbart, daß der Käufer und seine Besitznachfolger auch berechtigt sein sollen, über die 
vom Anwesen des Verkäufers in Udlding an der Bruckerstraße zur Münchener Straße 
führende, dem Verkäufer gehörende Amperbrücke und zwar in der Art unentgeltlich zu fahren, 
daß nicht nur die jeweiligen Besitzer der verkauften Grundstücke, sondern auch alle Abnehmer 
und sonstige Personen, die bei dem den Kaufgegenstand bildenden Ziegeleianwesen aus irgend 
welchem Grunde zu verkehren haben, über diese Brücke und über den erwähnten Weg durch 
die Grundstücke des Verkäufers unentgeltlich von und zur Ziegelei sollten fahren dürfen. 
Am 6. Juli 1897 schlossen der Privatier Joseph Kleber von Udlding und die 
politische Gemeinde Günding einen notariell beurkundeten Vertrag, durch den sie zum Zwecke 
  
* Ausgegeben zu München den 14. Juli 1902. 4
	        
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