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Ziegeleianwesens erworben habe. Geltend gemacht ist sonach vom Kläger das Bestehen einer
Grunddienstbarkeit, die er sowohl auf einen Bestellungsvertrag, als auf die sogenannte un-
vordenkliche Ersitzung gründete. Der Erwerb von Dienstbarkeiten, die mit dem Besitze eines
Grundstücks — als des herrschenden — an einem anderen Grundstücke — als dem dienenden
— verbunden sind, findet seine Begründung ausschließlich in den Normen des bürgerlichen
Rechts. Den eigentlichen Gegenstand des Streites bildet nicht die Frage, ob die Gemeinde
Günding befugt ist, von dem Kläger, wie von jeder anderen die Brücke befahrenden und
nach der beschlossenen Zollordnung nicht ausdrücklich hievon befreiten Person das Brücken-
zollgefälle zu erheben, sondern ob der Kläger das dingliche Recht der unentgeltlichen Fahrt
über die Brücke durch Vertrag oder Ersitzung bereits erworben hatte, bevor die Gemeinde
Günding als Eigenthümerin der Brücke die im öffentlichen Rechte begründete Befugniß zur
Erhebung eines Brückenzolles erlangte. Der Anspruch auf Erstattung des gezahlten Gefäll-
betrags ist nur auf das behauptete Bestehen der Dienstbarkeit gegründet, als Recht aus
dieser abgeleitet. Zwar ist in dem Klagevorbringen auch die Behauptung enthalten, die
Zahlung des geforderten Betrags sei ohne Rechtsgrund geleistet. Durch diese Behauptung
wurde aber die rechtliche Natur des Anspruchs nicht geändert, die rechtliche Grundlage der
Klage — die Dienstbarkeit — ist dadurch nicht beseitigt. Der unter den Parteien be-
stehende Streit betrifft auch nicht die Auslegung der bestehenden Brückenzollordnung, ins-
besondere ist nicht streitig, ob der Kläger zu dem Kreise der nach der gemeindlichen Zoll-
ordnung von der Entrichtung des Zolles befreiten Personen gehört oder nicht. Der Kläger
hat auch nicht behauptet, daß er nach einem mit der Gemeinde getroffenen Uebereinkommen
oder zufolge Herkommens von der Entrichtung des — erst seit dem Jahre 1898 einge-
führten — gemeindlichen Brückenzolles befreit sei (s. Erkenntniß des vormaligen Kompetenz-
konfliktssenats vom 16. November 1868, Regierungsblatt 1868, S. 2459 ff., zu dem
deßhalb die jetzige Entscheidung auch nicht in Widerspruch tritt). In der Denkschrift der
K. Regierung wird geltend gemacht, nach dem Art. 8 Ziff. 19 des Gesetzes vom 8. August 1878
und den ihm zu Grunde liegenden Motiven müsse stets, gleichviel auf welchen Rechtstitel
die „Exemtion“ von der Entrichtung des Gefälls gegründet werde, die Entscheidung der
hierüber bestehenden Streitigkeit der Zuständigkeit der Gerichte entzogen sein. Daß aber
der Art. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 nicht schlechthin eine neue Zuständigkeits-
norm geschaffen hat auch für solche streitige Rechtsansprüche, die ihrer inneren Natur dem
öffentlichen Rechte nicht angehören, folgt schon aus der Natur der Sache und dem aus-
drücklichen Vorbehalte des Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 des erwähnten Gesetzes, ist überdieß
von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt (s. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts-
hofs vom 22. April 1891, Sammlung von Entscheidungen Bd. XlIII. S 65 ff.; s. auch
die Entscheidung desselben Gerichtshofs vom 3. März 1885, Sammlung Bd. VI, 87 ff.).