Full text : Die Kriegswirtschaft in Stolp 1914-1919.

war,  wieviel  Ware  sie  den  kleineren  abgeben  wollten.  Der  Magistrat
war  jedoch  nicht  in  der  Lage,  das  bestehende  Verfügungsrecht  der  Vereinigung
  zu  ändern  und  konnte  die  Kleinhändler  nur  auf  die  Pflicht  der
Vereinigung  verweisen,  Waren  auch  an  Wiederverkäufer  abzugeben.

Mit  der  zunehmenden  Warenknappheit  und  der  schärferen  Zentralisation
  des  Handels  wurde  der  freie  Handel  immer  mehr  augsgeschaltet.
Im  Anpril  1916  erging  die  Anordnung,  daß  die  gesamte  Erzeugung  an
Teigwaren  an  die  Keichsgetreidegesellschaft  abgeliefert  werden  müsse,
die  fortan  die  Belieferung  der  Kommunalverbände  übernehmen  sollte.
Die  Händler  konnten  jetzt  Teigwaren  nur  noch  durch  die  Kommunalverbände
  beziehen,  wenn  diese  es  nicht  vorziehen  sollten,  die  Verteilung
durch  eigene  Verkaufsstellen  zu  übernehmen.  Ob  und  inwieweit  eine
Rationierung  der  Teigwaren  durchgeführk  werden  sollte,  blieb  den  Kommunalverbänden
  überlassen.

Vier  Wochen  später  war  auch  das  schon  wieder  überholt:  zur  Versorgung
  der  Kommunalverbände  mit  solchen  Lebensmitteln,  die  ausschließlich
  durch  die  3EG.  und  andere  zentrale  Gesellschaften  verteilt
wurden,  gründete  der  Oberpräsident  eine  Provinzial-Nahrungsmittelstelle
(PM.),  als  deren  Geschäftsabteilung  die  Pommersche  Landwirtschaftliche
Hauptgenossenschaft  (PLH.)  ausgebaut  wurde.

Für  den  Magistrat  war  damit  die  Lebensmittelversorgung  in  gewisser
  Hinsicht  vereinfacht.  Er  brauchte  nur  der  PM.  einen  Kommissionär
zu  nennen,  an  den  die  gelieferten  Waren  gesandt  wurden  (die  Firma-Goktschalk,
  sofern  nicht  im  Einzelfall  anders  bestimmt)  und  diesem  Kommissionär
  die  Verteilung  der  Waren  zu  übertragen.  Das  Dublikum
mußte  freilich  eine  Verteuerung  in  Kauf  nehmen,  denn  der  Kommissionär
bekam  selbstverständlich  seine  Gebühren,  z.  B.  0,60  4  je  Ztr.  Erbsen.

Der  Schreibverkehr  freilich,  der  dem  Magistrat  durch  die  neue  Regelung
  aufgeladen  wurde,  war  krotz  dieser  Vereinfachung  immer  noch  sehr
erheblich,  zumal  die  kaufmännische  Buchführung  und  die  Abrechnung
über  gelieferte  Waren  schließlich  doch  außerhalb  des  eigentlichen  Arbeiksgebietes
  städtischer  Behörden  lag:  Annahme  der  Ueberweisungen  der
D.,  Verteilung  an  die  Kaufleute,  Bezahlung  der  Rechnungen,  Erledigung
  der  zahlreichen  Beanstandungen  —  man  khann  sich  kaum  vorstellen,
welche  Unsumme  von  Arbeit  hier  durch  den  Magistrat  nebenamtlich  geleistet
  werden  mußle.  Dazu  kham  noch  erschwerend  die  umständliche
Geschäftsführung  der  PM.  hinzu.  3.  B.  kamen  vielfach  sog.  Sammelsendungen
  nach  Stolp,  die  für  eine  ganze  Reihe  verschiedener  Empfänger

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