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2. Der Fideikommißbesitzer übernimmt alle auf Beurkundung, Versicherung, Vollzug,
Verzinsung und Heimbezahlung der Schuld entstehenden amtlichen und außeramtlichen Kosten.
3. Das Darlehen ist seitens der Bank unkündbar, während dem Fideikommißbefitzer
die Befugnis zusteht, dasselbe nach vorausgegangener Kündigung ganz oder teilweise heim-
zuzahlen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, soferne die Kündigung an einem
Annnitätentermine erfolgt und neun Monate, wenn die Kündigung in der Zeit zwischen
zwei Annnitätenterminen angebracht wird. Teilzahlungen ist die Bank — unbeschadet des
Erfordernisses rechtzeitiger Kündigung — nur dann anzunehmen verpflichtet, wenn dieselben
dazu bestimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe
der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen.
Beträgt jedoch die Teilzahlung den zehnten Teil des Restkapitals, so sind auf Verlangen
des Fideikommißbesitzers die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen
Tilgungszeit von der Bank herabzusetzen.
4. Kapitalsbeträge, welche am Verfalltermine nicht pünktlich bezahlt werden, sind von
diesem an bis zum Zahltage mit fünf Prozent zu verzinsen.
5. Alle Zahlungen sind porto= und spesenfrei an die Kasse der Bank in barem Gelde
zu entrichten.
6. Abgesehen von den Fällen des § 17 des Reichs-Hypothekenbankgesetzes und der
* 1133— 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht der Bank das Recht zu, das Darlehen
zur Heimzahlung mit dreimonatiger Frist zu kündigen, wenn eine Annnitätenrate länger als
drei Monate im Rückstande bleibt. Auch ist die Bank befugt, das Kapital ohne Kündigung
für sofort fällig und rückforderbar zu erklären, wenn das beliehene Grundstück der gerichtlichen
Zwangsverwaltung unterliegt.
Eingetragen an ausschließend erster Stelle gem. „, Fideikommißschuldbestellung und Schuld-
bekenntniß“ des K. Notariats München IV vom 18. April 1902 Gesch.-Reg. Nr. 1416.
Einhundertzweiundzwanzigtausend Mark (122000 ) Darlehen der Bayerischen
Handelsbank in München
samt
Zwölftansend zweihundert Mark Kantion (12 200 -) für nichtprivilegierte Zinsen, Kosten,
Schäden, Konventionalstrafen und Verzugszinsen.
Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung:
1. Der Fideikommißbesitzer ist verpflichtet, dieses Darlehen vom 1. Dezember 1901
angefangen mit jährlich viereinhalb Prozent zu verzinsen, das Kapital selbst aber durch
Zinsbeischläge von jährlich einhalb Prozent, sohin durch fünfprozentige Annuitäten zurück-
zubezahlen.
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