Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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2. Die Annnitäten zu 6 100 — sechstausend einhundert Mark — sind in dieser 
hiemit festgestellten Größe in barem Gelde kostenfrei in halbjährigen Raten von 30504 
— dreitausend fünfzig Mark — am ersten Juni und ersten Dezember jeden Jahres, erstmals 
am 1. Juni 1902 — ersten Juni neunzehnhundertzwei — an der Kassa der Gläubigerin 
zahlbar. 
3. Die ursprüngliche Tilgungsperiode für ein mit viereinhalb Prozent verzinsliches und 
durch fünfprozentige Annuitäten tilgbares Kapital beträgt 52 — zwei und fünfzig — Jahre. 
Mit Rücksicht auf die bisherigen Annuitätenzahlungen und auf Grund der mit der Bank 
gepflogenen Abmachung ist die am 1. Juni 1902 — eintausendneunhundertzwei — fällige 
Annuitätshälfte als die 30. — dreißigste — Annnitätshälfte der Tilgungsperiode zu be- 
trachten, so daß noch 37½ — sieben und dreißigeinhalb — Jahresannuitäten oder fünf 
und siebzig Hälften in obiger Größe zu entrichten sind, nach deren Zahlung das Kapital 
in Haupt= und Nebensache getilgt ist. 
4. Annnitätsraten, die länger als vierzehn Tage im Rückstande bleiben, sind vom 
Verfall= bis zum Zahltage mit 5% — fünf Prozent — zu verzinsen und ist außerdem 
daraus eine Konventionalstrafe von einem Prozent des Rückstands zu bezahlen. 
5. Dem Fideikommißbesitzer bleibt das Recht vorbehalten, den jeweiligen Kapitalsrest 
nach sechsmonatiger, nur an den Annuitätenterminen, 1. — ersten — Juni und 1. — ersten — 
Dezember zulässiger Kündigung ganz oder teilweise auch vor Ablauf der Tilgungsperiode 
heimzuzahlen, während das Kapital seitens der Bank unaufkündbar ist. 
6. Der Fideikommißbesitzer hat sich des Weiteren verpflichtet, das Kapital der Süd- 
deutschen Bodenkreditbank zu 360 000 — — dreihundertsechzigtausend Mark — sobald als 
dies zulässig ist, aufzukündigen, und zu dessen Wegfertigung ein neues Kapital von der 
Bayerischen Handelsbank aufzunehmen, das unter noch zu vereinbarenden Bedingungen mit 
dem obigen zu einem erststelligen Gesamtdarlehen zusammenzulegen ist. 
7. Sollten die vorskehend übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, 
insbesondere die Wegfertigung der Süddeutschen Bodenkreditbank durch die Handelsbank nicht 
bis spätestens 1. April 1903 — eintausendneunhundertdrei — erfolgt sein, so soll die 
Bank berechtigt sein, ihr Kapital sofort zurückzuverlangen. 
Eingetragen an ausschließend zweiter Stelle nach Vorgang von 360 000 J—X Kapital und 
36000 “ Nebenkaution gem. „Fideikommißschuldbestellung“ des K. Notariats München I 
vom 18. Juni 1902 Gesch.-Reg. Nr. 1924.
	        
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