Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Abdruck. 
(Nr. 2891.) Süßstoffgesetz. Vom 7. Juli 1902. 
w ir Wilh elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ete. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe, 
welche als Süßmittel dienen können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr= oder 
Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwert besitzen. 
§ 2. 
Soweit nicht in den §§ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist es verboten: 
a) Süßstoff herzustellen oder Nahrungs= oder Genußmitteln bei deren gewerblicher 
Herstellung zuzusetzen; 
b) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel aus dem Ausland 
einzuführen; 
c) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel feilzuhalten oder zu 
verkaufen. 
§ 3. 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist für die Herstellung oder die Einfuhr 
von Süßstoff die Ermächtigung einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu geben. 
Die Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen und 
der Geschäftsbetrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche Ueberwachung zu stellen. 
Auch hat der Bundesrat in diesem Falle zu bestimmen, daß bei dem Verkaufe des Süß- 
stoffs ein gewisser Preis nicht überschritten werden sowie ob und unter welchen Bedingungen 
eine Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland erfolgen darf. 
84. 
Die Abgabe des gemäß 8 3 heergestellten oder eingeführten Süßstoffs im Inland 
ist nur an Apotheken und an solche Personen gestattet, welche die amtliche Erlaubnis zum 
Bezuge von Süßstoff besitzen. 
Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen: 
a) an Personen, welche den Süßstoff zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden wollen; 
b) an Gewerbetreibende zum Zwecke der Herstellung von bestimmten Waren, für 
welche die Zusetzung von Süßstoff aus einem die Verwendung von Zucker 
ausschließenden Grunde erforderlich ist;
	        
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