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Abdruck.
(Nr. 2891.) Süßstoffgesetz. Vom 7. Juli 1902.
w ir Wilh elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ete.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
§ 1.
Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege gewonnenen Stoffe,
welche als Süßmittel dienen können und eine höhere Süßkraft als raffinierter Rohr= oder
Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwert besitzen.
§ 2.
Soweit nicht in den §§ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist es verboten:
a) Süßstoff herzustellen oder Nahrungs= oder Genußmitteln bei deren gewerblicher
Herstellung zuzusetzen;
b) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel aus dem Ausland
einzuführen;
c) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs= oder Genußmittel feilzuhalten oder zu
verkaufen.
§ 3.
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist für die Herstellung oder die Einfuhr
von Süßstoff die Ermächtigung einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu geben.
Die Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen und
der Geschäftsbetrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche Ueberwachung zu stellen.
Auch hat der Bundesrat in diesem Falle zu bestimmen, daß bei dem Verkaufe des Süß-
stoffs ein gewisser Preis nicht überschritten werden sowie ob und unter welchen Bedingungen
eine Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland erfolgen darf.
84.
Die Abgabe des gemäß 8 3 heergestellten oder eingeführten Süßstoffs im Inland
ist nur an Apotheken und an solche Personen gestattet, welche die amtliche Erlaubnis zum
Bezuge von Süßstoff besitzen.
Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen:
a) an Personen, welche den Süßstoff zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden wollen;
b) an Gewerbetreibende zum Zwecke der Herstellung von bestimmten Waren, für
welche die Zusetzung von Süßstoff aus einem die Verwendung von Zucker
ausschließenden Grunde erforderlich ist;