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c) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichen Anstalten zur Verwendung
für die in der Anstalt befindlichen Personen;
d) an die Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften in Kurorten, deren Be—
suchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicherseits untersagt zu
werden pflegt, zur Verwendung für die im Orte befindlichen Personen.
Die Erlaubnis ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und nur dann
zu erteilen, wenn die Verwendung des Suüßstoffs zu den angegebenen Zwecken ausreichend
überwacht werden kann.
§ 5.
Die Apotheken dürfen Süßstoff außer an Personen, welche eine amtliche Erlaubnis
(§ 4) besitzen, nur unter den vom Bundesrate festzustellenden Bedingungen abgeben.
Die im § 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süßstoff nur
zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Waren verwenden und letztere
nur an solche Abnehmer abgeben, welche derart zubereitete Waren ausdrücklich verlangen.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß diese Waren unter bestimmten Bezeichnungen und
in bestimmten Verpackungen feilgehalten und abgegeben werden müssen.
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder unter Ver-
wendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur innerhalb der Anstalt
(zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben.
§ 6.
Die vom Bundesrate zur Ausführung der Börschristen in den §§ 3, 4 und 5
zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum 1. April 1903 vorzulegen.
Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
87.
Wer der Vorschrift des 8 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit nicht die Be—
stimmungen des Vereinszollgesetzes Platz greifen, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
88.
Der Strafe des 8 7 Abs. 1 unterliegen auch Diejenigen, in deren Besitz oder
Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vorgefunden wird, sofern
sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süßstoff nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
von einer zur Abgabe befugten Person bezogen haben.
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