Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M II. 99 
c) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichen Anstalten zur Verwendung 
für die in der Anstalt befindlichen Personen; 
d) an die Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften in Kurorten, deren Be— 
suchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicherseits untersagt zu 
werden pflegt, zur Verwendung für die im Orte befindlichen Personen. 
Die Erlaubnis ist ferner nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und nur dann 
zu erteilen, wenn die Verwendung des Suüßstoffs zu den angegebenen Zwecken ausreichend 
überwacht werden kann. 
§ 5. 
Die Apotheken dürfen Süßstoff außer an Personen, welche eine amtliche Erlaubnis 
(§ 4) besitzen, nur unter den vom Bundesrate festzustellenden Bedingungen abgeben. 
Die im § 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süßstoff nur 
zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Waren verwenden und letztere 
nur an solche Abnehmer abgeben, welche derart zubereitete Waren ausdrücklich verlangen. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß diese Waren unter bestimmten Bezeichnungen und 
in bestimmten Verpackungen feilgehalten und abgegeben werden müssen. 
Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder unter Ver- 
wendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel nur innerhalb der Anstalt 
(zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben. 
§ 6. 
Die vom Bundesrate zur Ausführung der Börschristen in den §§ 3, 4 und 5 
zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum 1. April 1903 vorzulegen. 
Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
87. 
Wer der Vorschrift des 8 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit nicht die Be— 
stimmungen des Vereinszollgesetzes Platz greifen, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
88. 
Der Strafe des 8 7 Abs. 1 unterliegen auch Diejenigen, in deren Besitz oder 
Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vorgefunden wird, sofern 
sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den Süßstoff nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 
von einer zur Abgabe befugten Person bezogen haben. 
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