Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der vorgefundene Süß- 
stoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt worden ist, so tritt statt der Strafe 
des § 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2 daselbst ein. 
59. 
In den Fällen des § 7 und § 8 ist neben der Strafe auf Einziehung der Gegen- 
stände zu erkennen, mit Bezug auf welche die Zuwiderhandlung begangen worden ist. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so 
kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
8 10. 
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und öffentlich oder 
den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden mit einer Ordnungs- 
strafe von einer bis zu dreihundert Mark geahndet. 
8 11. 
Den Inhabern der Süßstoffabriken, die als solche bereits vor dem 1. Januar 1901 
betrieben worden sind und diese Fabrikation auch innerhalb der Zeit vom 1. April 1901 
bis 1. April 1902 fortgesetzt haben, wird eine vom Bundesrat unter Ausschluß des Rechts- 
wegs festzustellende Entschädigung gewährt. 
Die Entschädigung soll das Sechsfache eines Jahresgewinns nach dem Durchschnitte der 
Betriebsjahre 1898/99, 1899/1900, 1900/1901 unter Annahme der Gewinnhöhe von 
vier Mark für jedes Kilogramm des innerhalb dieser Zeit hergestellten chemisch-reinen Süß- 
stoffs betragen. 
Wird der Inhaber einer Süßstoffabrik gemäß § 3 zur Herstellung von Süßstoff für 
eigene Rechnung ermächtigt, so tritt eine entsprechende Verminderung der Entschädigung ein; 
wird die Ermächtigung widerrufen, so ist die Entschädigung entsprechend nachzuvergüten. 
Die Inhaber der Fabriken sind verpflichtet, von der ihnen gewährten Entschädigung 
ihren Beamten und Arbeitern, die infolge des Verbots aus ihrer Beschäftigung entlassen 
werden, eine Entschädigung zu gewähren, die bei Arbeitern dem von ihnen in den letzten 
drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen durchschnittlichen Arbeitsverdienste, 
bei Beamten dem von ihnen in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes bezogenen Gehalt entspricht. 
Streitigkeiten zwischen den Inhabern der Fabriken einerseits und den Beamten oder 
Arbeitern andererseits werden von der für Lohnstreitigkeiten zuständigen Instanz entschieden.
	        
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