Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M II. 101 
8 12. 
Der Reichskanzler ist befugt, von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes ab, den 
einzelnen Fabriken den von ihnen herzustellenden Höchstbetrag von Süßstoff vorzuschreiben. 
8 13. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt 
das Gesetz, betreffend den Verkehr mit künstlichen Süßstoffen, vom 6. Juli 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 919) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. ). „Hohenzollern“, den 7. Juli 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
Abbdruck. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom b. ds. Mts. beschlossen, die nachstehend 
abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1902 zu genehmigen. 
Berlin, den 23. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr von Thielmann. 
Ausführungsbestimmungen 
zum 
Süßstoffgesetze vom 7. Juli 1002. 
  
§ 1. 
Die Durchführung der Vorschriften des Süßstoffgesetzes wird in den einzelnen Bundes- 
staaten denjenigen Behörden und Beamten übertragen, denen die Verwaltung der Zölle und 
indirekten Steuern obliegt. Auch sind die Behörden und Beamten der Lebensmittelpolizei 
verpflichtet, bei der allgemeinen Ueberwachung des Verkehrs mit Nahrungs= und Genuß- 
mitteln darüber zu wachen, daß eine unzulässige Verwendung von Süßstoff nicht stattfindet. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben 
in Bezug auf die Ausführung des Süßstoffgesetzes dieselben Rechte und Pflichten, welche 
ihnen bezüglich der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsstenern beigelegt sind.
	        
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