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— für jedes Kalenderjahr besonders — bei der Steuerbehörde durch Vermittelung der
Bezirkssteuerstelle zu beantragen. In den Anträgen der im 8 4 Abs. 2 des Gesetzes
bezeichneten Personen ist der Verwendungszweck des Süßstoffs anzugeben.
Die Ausstellung der Bezugsscheine hat für die Leiter von Apotheken seitens der
zuständigen Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter nach Muster 1 zu erfolgen.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Bezug und zur Verwendung von Süßstoff an
die im § 4 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen bleibt der Direktiobehörde vor-
behalten. Sie erfolgt durch Ausstellung eines Bezugsscheins nach Muster 2.
In den Bezugsscheinen für die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes bezeichneten
Gewerbetreibenden sind auch die Waren, bei deren Herstellung der Süßstoff verwendet
werden soll, genau zu bezeichnen.
Zur erstmaligen Erteilung eines Bezugsscheins an die im S§ 4 Abs. 2 zu b
des Gesetzes bezeichneten Gewerbetreibenden und bei einer Aenderung des Verwendungs-
zwecks für den von diesen Gewerbetreibenden zu beziehenden Süßstoff (Herstellung anderer
Waren unter Verwendung von Süßstoff als der bisher erlaubten) bedarf die Direktio-
behörde der Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und des Reichskanzlers.
Jedem Bezugsschein ist ein Muster zum Sißstoff-Bestellzettel (§ 8) beizufügen.
Widerrufene oder abgelaufene Bezugsscheine sind einzuziehen.
88.
Die Inhaber von Bezugsscheinen (§ 7) können ihren Bedarf an Süßstoff entweder
unmittelbar aus der Süßstoffabrik (§ 2) oder aus einer inländischen Apotheke beziehen.
Die Bestellungen haben schriftlich mittels eines nach Muster 3 auszustellenden Be-
stellzettels zu erfolgen. Jeder Bestellung ist der Bezugsschein beizufügen.
§ 9.
Als Kurort, dessen Besuchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicherseits
untersagt zu werden pflegt, ist zur Zeit Neuenahr in der preußischen Rheinprovinz anzusehen.
Ob künftig noch andere Orte als Kurorte in diesem Sinne anzusehen sind, ent-
scheidet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
Als Inhaber von Gast= und Speisewirtschaften im Sinne des 8 4 Abs. 2 zu d
des Gesetzes gelten auch die Wohnungsvermieter, welche ihre Mieter ganz oder teilweise
beköstigen. Die Abgabe von Süßstoff oder von Waren, die unter Verwendung von Süß-
stoff hergestellt sind, seitens dieser Wirtschaftsinhaber an Personen innerhalb des Kurorts
unterliegt im allgemeinen keiner Beschränkung; die oberste Landesfinanzbehörde ist jedoch