Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

X.

MW
—  —

2.
—W

—

#rersr  .  —
M#e

104

—  für  jedes  Kalenderjahr  besonders  —  bei  der  Steuerbehörde  durch  Vermittelung  der
Bezirkssteuerstelle  zu  beantragen.  In  den  Anträgen  der  im  8  4  Abs.  2  des  Gesetzes
bezeichneten  Personen  ist  der  Verwendungszweck  des  Süßstoffs  anzugeben.

Die  Ausstellung  der  Bezugsscheine  hat  für  die  Leiter  von  Apotheken  seitens  der
zuständigen  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuerämter  nach  Muster  1  zu  erfolgen.

Die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Bezug  und  zur  Verwendung  von  Süßstoff  an
die  im  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  bleibt  der  Direktiobehörde  vorbehalten.
  Sie  erfolgt  durch  Ausstellung  eines  Bezugsscheins  nach  Muster  2.

In  den  Bezugsscheinen  für  die  im  §  4  Abs.  2  zu  b  des  Gesetzes  bezeichneten
Gewerbetreibenden  sind  auch  die  Waren,  bei  deren  Herstellung  der  Süßstoff  verwendet
werden  soll,  genau  zu  bezeichnen.

Zur  erstmaligen  Erteilung  eines  Bezugsscheins  an  die  im  S§  4  Abs.  2  zu  b
des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  bei  einer  Aenderung  des  Verwendungszwecks
  für  den  von  diesen  Gewerbetreibenden  zu  beziehenden  Süßstoff  (Herstellung  anderer
Waren  unter  Verwendung  von  Süßstoff  als  der  bisher  erlaubten)  bedarf  die  Direktiobehörde
  der  Zustimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  und  des  Reichskanzlers.

Jedem  Bezugsschein  ist  ein  Muster  zum  Sißstoff-Bestellzettel  (§  8)  beizufügen.
Widerrufene  oder  abgelaufene  Bezugsscheine  sind  einzuziehen.

88.
Die  Inhaber  von  Bezugsscheinen  (§  7)  können  ihren  Bedarf  an  Süßstoff  entweder
unmittelbar  aus  der  Süßstoffabrik  (§  2)  oder  aus  einer  inländischen  Apotheke  beziehen.
Die  Bestellungen  haben  schriftlich  mittels  eines  nach  Muster  3  auszustellenden  Bestellzettels
  zu  erfolgen.  Jeder  Bestellung  ist  der  Bezugsschein  beizufügen.

§  9.

Als  Kurort,  dessen  Besuchern  der  Genuß  mit  Zucker  versüßter  Lebensmittel  ärztlicherseits
untersagt  zu  werden  pflegt,  ist  zur  Zeit  Neuenahr  in  der  preußischen  Rheinprovinz  anzusehen.

Ob  künftig  noch  andere  Orte  als  Kurorte  in  diesem  Sinne  anzusehen  sind,  entscheidet
  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler.

Als  Inhaber  von  Gast=  und  Speisewirtschaften  im  Sinne  des  8  4  Abs.  2  zu  d
des  Gesetzes  gelten  auch  die  Wohnungsvermieter,  welche  ihre  Mieter  ganz  oder  teilweise
beköstigen.  Die  Abgabe  von  Süßstoff  oder  von  Waren,  die  unter  Verwendung  von  Süßstoff
  hergestellt  sind,  seitens  dieser  Wirtschaftsinhaber  an  Personen  innerhalb  des  Kurorts
unterliegt  im  allgemeinen  keiner  Beschränkung;  die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  jedoch