Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M II. 107 
Am Schlusse des Jahres sind diese Anschreibungen abzuschließen, ihre Summe von 
der nach den Anschreibungen der Lieferer des Süßstoffs bezogenen Menge auf dem 
Bezugsschein abzusetzen und der verbliebene Süßstoffbestand in dem neuen Bezugsscheine 
vorzutragen. 
Der abgelaufene Bezugsschein ist durch den Leiter der Anstalt mit einer Bescheinigung 
dahin zu versehen, daß die abgeschriebene Menge lediglich für die in der Anstalt befindlichen 
Personen verwendet worden ist, und sodann der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
8 16. 
Die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden dürfen den 
bezogenen Süßstoff nur zur Herstellung der in dem amtlichen Bezugsscheine bezeichneten 
Waren verwenden. Soweit es sich hierbei um Nahrungs= oder Genußmittel handelt, 
müssen diese Waren in den Verkaufsräumen an besonderen Lagerstellen aufbewahrt werden, 
welche von den Lagerstellen für die ohne Verwendung von Suüßstoff hergestellten Waren 
getrennt und durch eine entsprechende Aufschrift gekennzeichnet sind. 
Die unter Verwendung von Sußstoff hergestellten Nahrungs= oder Genußmittel dürfen 
zum Wiederverkaufe nur an Apotheken, im übrigen nur an solche Abnehmer, welche derart 
zubereitete Waren ausdrücklich verlangen, und nur in äußeren Umhüllungen oder Gefäßen 
abgegeben werden, welche an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare 
Inschrift 
„Mit künstlichem Süßstoffe zubereitet. Wiederverkauf außerhalb der Apo- 
theken gesetzlich verboten." 
tragen. 
Die Ausfuhr der unter Verwendung von Sußstoff hergestellten Waren unterliegt 
keiner Beschränkung. 
17. 
Der Geschäftsbetrieb der im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbe- 
treibenden untersteht der amtlichen Aufsicht, deren Umfang im einzelnen Falle von der 
Direktivbehörde zu bestimmen ist. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind auf Ver- 
langen die Geschäftsbücher, soweit sie Angaben über den Bezug von Sußstoff und seine 
Verwendung sowie über die Herstellung und den Absatz der unter Verwendung von Siüßstoff 
zubereiteten Waren enthalten, zur Einsichtnahme vorzulegen und die Bestände an Süßstoff 
und an Waren, die unter Verwendung von Siüßstoff hergestellt sind, vorzuzeigen. 
Nach Anleitung dieser Oberbeamten hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr 
fortlaufende Anschreibungen über die bezogenen und verwendeten Süßstoffmengen und über 
die unter Verwendung von Suüßstoff hergestellten Waren zu führen. 
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