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Am Schlusse des Jahres sind diese Anschreibungen abzuschließen, ihre Summe von
der nach den Anschreibungen der Lieferer des Süßstoffs bezogenen Menge auf dem
Bezugsschein abzusetzen und der verbliebene Süßstoffbestand in dem neuen Bezugsscheine
vorzutragen.
Der abgelaufene Bezugsschein ist durch den Leiter der Anstalt mit einer Bescheinigung
dahin zu versehen, daß die abgeschriebene Menge lediglich für die in der Anstalt befindlichen
Personen verwendet worden ist, und sodann der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
8 16.
Die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden dürfen den
bezogenen Süßstoff nur zur Herstellung der in dem amtlichen Bezugsscheine bezeichneten
Waren verwenden. Soweit es sich hierbei um Nahrungs= oder Genußmittel handelt,
müssen diese Waren in den Verkaufsräumen an besonderen Lagerstellen aufbewahrt werden,
welche von den Lagerstellen für die ohne Verwendung von Suüßstoff hergestellten Waren
getrennt und durch eine entsprechende Aufschrift gekennzeichnet sind.
Die unter Verwendung von Sußstoff hergestellten Nahrungs= oder Genußmittel dürfen
zum Wiederverkaufe nur an Apotheken, im übrigen nur an solche Abnehmer, welche derart
zubereitete Waren ausdrücklich verlangen, und nur in äußeren Umhüllungen oder Gefäßen
abgegeben werden, welche an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare
Inschrift
„Mit künstlichem Süßstoffe zubereitet. Wiederverkauf außerhalb der Apo-
theken gesetzlich verboten."
tragen.
Die Ausfuhr der unter Verwendung von Sußstoff hergestellten Waren unterliegt
keiner Beschränkung.
17.
Der Geschäftsbetrieb der im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbe-
treibenden untersteht der amtlichen Aufsicht, deren Umfang im einzelnen Falle von der
Direktivbehörde zu bestimmen ist. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind auf Ver-
langen die Geschäftsbücher, soweit sie Angaben über den Bezug von Sußstoff und seine
Verwendung sowie über die Herstellung und den Absatz der unter Verwendung von Siüßstoff
zubereiteten Waren enthalten, zur Einsichtnahme vorzulegen und die Bestände an Süßstoff
und an Waren, die unter Verwendung von Siüßstoff hergestellt sind, vorzuzeigen.
Nach Anleitung dieser Oberbeamten hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr
fortlaufende Anschreibungen über die bezogenen und verwendeten Süßstoffmengen und über
die unter Verwendung von Suüßstoff hergestellten Waren zu führen.
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