Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Die Anschreibungen sind am Schlusse des Jahres abzuschließen und mit dem ab— 
gelaufenen Bezugsscheine der Bezirkssteuerstelle einzureichen, nachdem die verbliebenen Be— 
stände in den Anschreibungen für das neue Jahr vorgetragen sind. 
8 18. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, eine vorübergehende Erhöhung der gemäß § 4 fest- 
gestellten Höchstpreise für Süßstoff sowie in einzelnen Fällen die Einfuhr von Süßstoff aus 
dem Ausland unter Festsetzung der Bedingungen zuzulassen.
	        
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