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nach Maßgabe der seitherigen Vorschriften oder dieser Verordnung aufgestellten Kaminkehrer
und Kaminkehrergeschäftsführer, sowie deren Gehilfen erfolgen.
II. Die Besitzer von Feuerstätten sind verpflichtet, diese Arbeiten ungehindert vornehmen
zu lassen.
§ 2.
I. Der Kaminkehrer ist auf den ihm zugewiesenen Bezirk beschränkt. Nur in Notfällen
oder auf besondere Anordnung der Distriktsverwaltungsbehörde kann er in einem anderen
Bezirke tätig sein.
II. An den festgesetzten Kehrterminen hat er alle Kamine und die Feuerzüge der Malz-
darren gründlich zu reinigen und den Ruß in feuersicheren, von dem Feuerstättenbesitzer bereit
zu haltenden Gefäßen zu sammeln, sofern nicht letzterer für sofortige Entfernung des Rußes
aus dem Gebände sorgt.
III. Der Kaminkehrer hat zu untersuchen, ob die Rohre, welche den Rauch aus den
Heizungen in die Kamine leiten und die Feuerzüge der Heizungen entsprechend gereinigt sind;
auf Verlangen der Feuerstättenbesitzer hat er die Reinigung selbst vorzunehmen.
IV. Der Kaminkehrer hat bei Ausübung seines Geschäftes darauf zu achten, daß die
Feuerstätten sich in gutem baulichen Zustande befinden; auf Mängel ist der Besitzer auf-
merksam zu machen; feuergefährliche Zustände sind der Ortspolizeibehörde, in bedeutenderen
Fällen auch der Distriktsverwaltungsbehörde alsbald anzuzeigen.
V. Der Kaminkehrer darf die Reinigungsarbeiten durch Gehilfen, welche verlässig, gut
belenmundet und im Geschäfte erfahren sind, selbständig vornehmen lassen.
VI. Lehrlinge dürfen niemals ohne Aufsicht und Anleitung des Kaminkehrers oder
eines nach S§ 129 der Reichsgewerbeordnung hiezu befähigten Gehilfen beschäftigt, auch darf
ihnen die Reinigung der nämlichen Kamine an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht
übertragen werden.
VII. Der Kaminkehrer ist verpflichtet, die Arbeit seiner Gehilfen und den feuersicheren
Zustand der Feuerstätten stets zu überwachen und deshalb wenigstens einmal des Jahres
persönlich an der Reinigung aller Kamine und Malzdarrenfeuerzüge teilzunehmen.
VIII. Jeder neue Kamin muß vor der Benützung abgezogen werden. Diese Verrichtung,
sowie das Ausbrennen der Kamine und Rauchrohre hat der Kaminkehrer persönlich zu leiten.
Das Ausbrennen darf nur bei Tageshelle und ruhiger Witterung und unter Beobachtung
der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften erfolgen. Vorher hat der Kaminkehrer der
Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
IX. Der Kaminkehrer hat die nötigen Arbeitsgeräte selbst zu stellen und darf hiefür
neben dem Kehrlohne eine besondere Vergütung nur dann beanspruchen, wenn die Bauweise
eines Kamines die Beschaffung besonderer Werkzeuge oder Vorrichtungen erfordert.