Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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X. Der Kaminkehrer hat ein Kehrbuch zu führen und darin für jeden Kamin und 
jede Malzdarre die Kehrtermine, sowie nach jeder Reinigung den Tag und den Namen 
desjenigen, der die Reinigung vorgenommen hat, vorzumerken. 
XI. Dem Kaminkehrer ist untersagt, neben dem Kaminkehrgeschäfte ein anderes Ge- 
werbe zu betreiben. Kaminkehrern, welche seither ein Nebengewerbe betrieben haben, ist zu 
dessen Aufgabe eine angemessene Frist zu gewähren. 
XII. Der Kaminkehrer darf den ihm angewiesenen Wohnsitz nicht eigenmächtig ver- 
ändern und, soweit es nicht das Kehrgeschäft erfordert, auch nicht ohne Genehmigung der 
Distriktsverwaltungsbehörde für mehr als 3 Tage verlassen. Von Krankheits= und sonstigen 
Verhinderungsfällen hat er der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. 
XIII. Den Distriktsverwaltungsbehörden bleibt vorbehalten, die Tätigkeit der Kamin- 
kehrer durch Dienstvorschriften zu regeln. 
§ 3. 
I. Die Bildung der Kehrbezirke und die Bestimmung des Wohnsitzes des Kaminkehrers 
erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbehörden. 
II. Der Umfang eines Kehrbezirkes ist so zu bemessen, daß der Kaminkehrer die 
Reinigungsarbeiten persönlich überwachen kann und durch das Kehrgeschäft ein genügendes 
Auskommen findet. . 
III. Ein Kehrbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde 
hinaus erstrecken; Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen zugelassen werden. 
IV. Die Veränderung von Kehrbezirken ist jederzeit zulässig; den Kaminkehrern steht 
ein Einspruch hiegegen nicht zu. 
84. 
I. Die Kehrtermine werden von den Distriktsverwaltungsbehörden, in denjenigen Ge- 
meinden der Pfalz, welche für sich einen Kehrbezirk bilden, von den Bürgermeistern bestimmt. 
II. Die Kehrlöhne werden nach Maßgabe der Reichsgewerbeordnung § 77 und der 
Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend, § 35 
durch die Distriktsverwaltungsbehörden festgesetzt. 
85. 
J. Wer als Bewerber um einen Kehrbezirk auftreten will, muß 
1. das 24. Lebensjahr vollendet haben, 
2. gesund und rüstig, gut beleumundet und völlig verlässig sein, 
3. die Meisterprüfung als Kaminkehrer bestanden haben. 
II. Von dem Erfordernisse der Meisterprüfung kann innerhalb der nächsten 2 Jahre 
von Erlaß dieser Verordnung an abgesehen werden, wenn sich der Bewerber durch Zeugnisse 
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