Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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ihr Verhalten Feuerstättenbesitzern zu begründeten Klagen wiederholt Anlaß gegeben haben, 
und hiewegen von der Distriktsverwaltungsbehörde schriftlich verwarnt worden sind, können 
von der ferneren Verwendung im Kaminkehrgeschäfte ausgeschlossen werden. 
§ 13. 
I. Bei Erledigung eines Kehrbezirkes (§ 10 Ziffer 1—4) ist bis zu dessen Wieder- 
besetzung (8§ 5 ff.) ein Geschäftsführer aufzustellen. Außer diesem und den in § 8, § 11 
Absatz II und § 14 Absatz VII vorgesehenen Fällen darf ein Geschäftsführer nur dann 
aufgestellt werden, wenn der Kaminkehrer an der persönlichen Ausübung und Ueberwachung 
des Geschäftes für längere Zeit verhindert ist. 
II. Als Geschäftsführer sollen in der Regel solche Personen aufgestellt werden, welche 
den Voraussetzungen für die Verleihung eines Kehrbezirkes (§ 5) genügen. 
III. Die Aufstellung erfolgt in widerruflicher Weise durch Beschluß der Distriktsver- 
waltungsbehörde. Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt. 
IV. Im Falle des § 8 Absatz II und, soferne nicht eine Witwe bezugsberechtigt ist 
(§ 14 Absatz 1), bei Erledigung eines Kehrbezirkes steht dem Geschäftsführer das volle 
Erträgnis des Kehrbezirkes zu; in den übrigen Fällen wird der dem Geschäftsführer zu- 
kommende Lohn nach Anhörung des Geschäftsinhabers bezw. der zum Bezuge des Kehrbe- 
zirkserträgnisses nach S 14 Absatz I berechtigten Witwe von der Distriktsverwaltungsbehörde 
festgesetzt. 
V. Der Geschäftsführer hat das Geschäft nach Maßgabe dieser Verordnung selb- 
ständig zu führen; über Annahme und Entlassung von Gehilfen und Lehrlingen, sowie 
über die zum Geschäftsbetriebe erforderlichen Einrichtungen hat er sich mit dem Geschäfts- 
inhaber, beziehungsweise der zum Bezuge des Kehrbezirkserträgnisses nach § 14 Absatz I 
berechtigten Witwe zu verständigen; Streitigkeiten entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde 
unter Ausschluß des Beschwerdeweges. 
VI. Der Geschäftsführer ist auf die Erfüllung seiner Obliegenheiten handgelübdlich 
zu verpflichten. Die Entlassung eines Geschäftsführers wird durch die Distriktsverwaltungs- 
behörde verfügt; die Entlassung muß erfolgen: 
1. wenn die Veranlassung zur Aufstellung wegfällt; 
2. auf Antrag des Geschäftsinhabers, wenn das Verhalten des Geschäftsführers 
jenem Anlaß zu begründeten Klagen gibt. 
8 14. 
I. Der Witwe eines Kaminkehrers kommt das Erträgnis des ihrem Manne zuletzt 
verliehenen Kehrbezirkes bis zur Aufstellung eines neuen Kaminkehrers, ferner auf die 
Dauer des Witwenstandes eine Unterstützung aus dem Erträgnisse dieses Kehrbezirkes zu
	        
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