Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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sind nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die 
betreffenden Tierkörper sowie alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen 
Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs 
stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. 
III. 
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Gesetze“ ab- 
geändert, wie folgt. 
Von den Ausführungsbestimmungen A““ erhalten 
§ 34 Nr. 4 folgende Fassung: 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 
aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln 
und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten 
Trichinen festgestellt sind. 
8§ 37 unter III Nr. 3 folgenden Zusatz: 
und insoweit es sich nicht nur um eine schleichend, ohne Störung des Allgemein- 
befindens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche oder nicht nur um Ueber- 
bleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde 
und dergl.) handelt; 
§ 37 unter lII folgenden Zusatz Nr. 5: 
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Bestimmung im § 34 Nr. 4 An- 
wendung findet. 
§ 38 im Abs 1 Nr. IIa folgende Fassung: 
a) durch Kochen oder Dämpfen: 
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu § 37 unter II und III Nr. 1; 
2. bei Trichinen der Schweine im Falle des § 37 Nr. 5. 
§ 39 Nr. 2 hinter dem ersten Satze, der mit „besitzt" schließt, 
folgende Einschaltung: 
„Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (§ 37 unter III Nr. 5, § 38 Abs. 1 
unter Ila Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 
2½ Stunden in kochendem Wasser zu halten."“ 
65 45 Abs. 3 hinter den Worten „trichinöses Fleisch“ folgende Ein- 
schaltung: 
„in den Fällen des § 33 Nr. 15 und § 34 Nr. 4. 
  
–4 
* Siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 1902 Nr. 35. 
*“ Siehe Gesetz= und Verordnungsblatt 1902 S. 298 ff. 
— 
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