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Von den Ausführungsbestimmungen Cx erhält im zweiten Abschnitt unter II Nr. 22
der Absatz 2 folgende Fassung:
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landes-
regierungen vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vor-
handensein von Trichinen festgestellt, so ist bei Schweinen zu unterscheiden, ob
sie stark oder schwach trichinös sind. Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die
mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem
Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln ent-
nommenen Präparaten in mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden.
In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausgenommen Fett, als untauglich
zum Genusse für Menschen anzusehen (8§ 34 Nr. 4); das Fett gilt alsdann
als bedingt tauglich (§ 37 unter I). In allen anderen Fällen ist das Fleisch
einschließlich des Fettes als bedingt tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5).
Beim Hunde ist ausnahmslos der ganze Tierkörper als untauglich zum Genusse
für Menschen anzusehen (§ 33 Nr. 15).
Von den Ausführungsbestimmungen D '’' erhalten
§ 18 Abs. 1 unter IA hinter „Schweineseuche“, folgende Einschaltung:
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung)“.
§ 18 Abs. 1 unter IB folgenden Zusatz:
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen,
bei denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Prä-
paraten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu ge-
statten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen
bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;
§ 18 Abs. 1 unter IC hinter d folgende Einschaltung:
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Verdacht dieser Krankheit;
8 18 Abs. 1 unter IC an Stelle des Buchstabene“ den Buchstaben „7.
8§ 18 Abs. 1 unter IIA von den Worten „ wenn auch nur bei einem
Tierkörper Lungenseuche“ ab folgende Fassung:
„oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter I A
bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht
einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Schweineseuche oder dem
Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten
Teile (vgl. I unter C. d und e);“
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* Siehe Gesetz und Verordnungsblatt 1902 S. 334 ff.
*" Siehe Gesetz und Verordnungsblatt 1902 S. 368 ff.