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§ 18 Abs. 1 unter IIB Zeile 3 statt des Buchstabens „e“ den Buch-
staben „1“.
8 25 Abs. 2 hinter dem ersten Satze der mit „sichergestellt ist" schließt
folgende Einschaltung:
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. 1 unter 1 B die Wiederausfuhr
von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet wird und die dort vorgeschriebene
Behandlung stattgefunden hat.
Berlin, den 27. März 1903.
Der Reichzkanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
Vom 27. März 1903.
Auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Prüfungs-
vorschriften für die Trichinenschauer — Beilage E der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902
über die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschangesetzes" — durch folgende Be-
stimmung zu ergänzen:
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Aus-
übung der Trichinenschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich
des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für das
Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden landes-
rechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen Anforderungen
entsprechend anzusehen sind.
Berlin, den 27. März 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
* Siche Gesetz= und Verordnungsblatt 1902 S. 415 ff.