Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Vorschriften 
für 
die Vergebung staatlicher Arbeiten und Tieferungen. 
  
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Regeln. 
§ 1. 
Staatliche Arbeiten und Lieferungen sollen nur an solche Unternehmer vergeben werden, 
von denen die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung des Auftrags mit Sicherheit 
erwartet werden kann. 
§ 2. 
Unternehmer, die bei früher übernommenen Staatsaufträgen ihren Verbindlichkeiten 
nicht nachgekommen sind, können von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden. 
83. 
Die Ausschließung von der Berücksichtigung haben ferner solche Unternehmer zu ge— 
wärtigen, von denen bekannt ist, 
daß sie in ihren Betrieben eine über das übliche Maß hinausgehende Arbeitszeit 
eingeführt haben, oder daß sie ihren Arbeitern Löhne zahlen, die hinter dem 
Durchschnitte der in dem Gewerbszweig üblichen Löhne erheblich zurückstehen, 
oder endlich 
daß sie Gegenstände, deren Herstellung in Werkstätten üblich ist, in Heimarbeit 
vergeben. 
§ 4. 
Soweit eine Wahl unter verschiedenen Bewerbern stattfindet, soll im Fall annähernd 
gleichwertigen Angebots der inländische Bewerber vor dem ausländischen, unter den inländischen 
Bewerbern der einheimische und unter den einheimischen derjenige den Vorzug genießen, 
welcher am Orte der Leistung oder in dessen Nähe seine gewerbliche Niederlassung hat. 
Zur Vergebung an ausländische Bewerber ist die ministerielle Genehmigung erforderlich.
	        
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