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Zweiter Abschnitt.
Vergebungen für Banzwecke.
I. Arten der Vergebung.
§ 5.
Arbeiten und Lieferungen für Staatsbauzwecke sind in der Regel zur Bewerbung
öffentlich auszuschreiben.
§ 6.
Kann die Ausführung nur von einem engeren Kreise von Unternehmern in geeigneter
Weise erfolgen, so kann statt der öffentlichen Ausschreibung besondere Einladung zur
Bewerbung stattfinden.
§ 7.
Die freihändige Vergebung darf erfolgen:
1. bei Arbeiten und Lieferungen im Anschlagswerte bis zu 2000 #;
2. bei Dringlichkeit des Bedarfs;
3. wenn die Ausführung — wie beim Vorhandensein von Patenten und ähnlichen
Verhältnissen — nur durch einen bestimmten Unternehmer geschehen kann;
wenn nicht mehr als zwei Unternehmer zur Auswahl vorhanden sind;
wenn die allgemeine Ausschreibung oder die besonderen Einladungen zur Bewerbung
zu keinem annehmbaren Ergebnisse geführt haben;
6. bei Nachbestellungen;
7. wenn die Vergebung an einem bestimmten Unternehmer im Interesse der Staats-
verwaltung oder im dienstlichen Interesse geboten erscheint.
An Handwerkerorganisationen und ähnliche gewerbliche Vereinigungen können Arbeiten
und Lieferungen auch sonst freihändig vergeben werden.
88.
Die der vergebenden Behörde vorgesetzten Stellen können aus besonderen Gründen in
einzelnen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5, 6, 7 anordnen oder gestatten.
§ 9.
Bei der freihändigen Vergebung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und Lieferungen
soll darauf Rücksicht genommen werden, daß unter den ortseingesessenen Gewerbetreibenden
nicht einzelne ausschließlich mit Staatsaufträgen bedacht werden; es ist anzustreben, daß
unter den mehreren gleich leistungsfähigen Bewerbern soweit tunlich durch Verteilung, Ab-
wechslung oder andere Mittel ein möglichst gerechter Ausgleich geschaffen wird.
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