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II. Ausschreibung und Einladung zu Bewerbungen.
8 10.
Bei Hochbauten sollen die Arbeiten der verschiedenen Handwerksgattungen getrennt
verdungen werden.
Die Generalunternehmung soll grundsätzlich nur da zur Anwendung kommen, wo
örtliche Verhältnisse oder der Mangel an tüchtigen Unternehmern der einzelnen Handwerks-
gattungen oder ganz besondere Gründe eine andere Art der Vergebung untunlich erscheinen
lassen.
§ 11.
Bei der Vergebung der Arbeiten nach einzelnen Handwerksgattungen ist darauf zu
sehen, daß der Unternehmer imstande ist, die Arbeiten der Hauptsache nach im eigenen
Betriebe herzustellen.
§ 12.
Arbeiten oder Lieferungen größeren Umfangs sind womöglich in kleinere Lose zu zerlegen.
8 13.
Die Fristen für die Ausführung sollen so bemessen werden, daß auch kleinere Unter—
nehmer sich bewerben können.
§ 14.
Die öffentlichen Ausschreibungen und die besonderen Einladungen zur Bewerbung
sollen in gedrängter Form diejenigen Angaben enthalten, welche für die Bewerbung von
Wichtigkeit sind. Insbesondere kommen in Betracht:
1. der Gegenstand und der Umfang der Arbeit oder der Lieferung;
2. die Angabe, wo die Verdingungsgrundlagen zur Einsicht aufliegen und woher
sie bezogen werden können;
3. die Frist zur Einreichung der Gebote und der Termin zu deren Eröffnung;
4. die Angabe, ob der Zuschlag im Eröffnungstermin oder später erteilt wird und
letzterenfalls die Angabe der Zuschlagefrist unter dem Hinweise darauf, daß die
Bewerber an ihre Gebote bis zum Ablaufe der Zuschlagsfrist gebunden sind.
§ 15.
Die Frist für die Einreichung der Gebote soll in der Regel nicht weniger als 14
Tage betragen.
Die Zuschlagsfrist soll in allen Fällen, insbesondere aber bei Lieferung von Gegen-
ständen, deren Preise häufig schwanken, möglichst kurz bemessen werden.