Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M Ia4. 141 
8 16. 
Die Grundlage der Verdingung bilden die in der Anlage beigefügten Allgemeinen 
Vertragsbedingungen für die Ausführung staatlicher Arbeiten und Lieferungen für Bau— 
zwecke, neben diesen die im einzelnen Falle veranlaßten besonderen Vertragsbedingungen 
und die Leistungsverzeichnisse, welche die sämtlichen Hauptleistungen und die erheblichen 
Nebenleistungen in gesonderten Posten aber ohne Preisansätze enthalten sollen. 
In besonderen Fällen können statt der beistungsverzeichnisse Kostenvoranschläge mit 
Preisansätzen zu Grunde gelegt werden. 
Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind die Leistungsverzeichnisse und Kosten- 
voranschläge durch Zeichnungen, Muster und sonstige Hilfsmittel zu verdeutlichen. 
. 17. 
Die Verdingungsgrundlagen sind bei der Behörde und in besonderen Fällen aus- 
nahmsweise auch an anderen Stellen während der Dauer der Bewerbungsfrist zur Einsicht 
aufzulegen. 
8 18. 
Soweit Schriftstücke und Drucksachen an die Beteiligten abgegeben werden, geschieht dies 
kostenlos. Für die Ueberlassung von Zeichnungen kann Ersatz der Kosten beansprucht werden. 
19. 
Die Angebote sind von den Bewerbern innerhalb der Frist schriftlich bei der Behorde 
einzureichen. Sie müssen von den Bewerbern unterschrieben, verschlossen und mit der ge- 
forderten Außenaufschrift versehen sein. Werden sie mit der Post eingesendet, so müssen sie 
frankiert sein. 
§ 20. 
Die Angaben müssen enthalten: 
1. die Bezeichnung der Bewerber nach Namen, Stand, Wohnort und Wohnung, 
bei juristischen Personen und sonstigen Personen, die eines gesetzlichen Vertreters 
bedürfen, auch die Bezeichnung dieses Vertreters; 
2. das Erbieten der Bewerber zur Uebernahme der Lieferung oder der Arbeit nach 
Maßgabe der Ausschreibung oder der Einladung und nach Maßgabe der Ver- 
dingungsgrundlagen; wenn das Gebot von mehreren Personen gemeinschaftlich 
gestellt wird, die Erklärung, daß sie als Gesamtschuldner haften wollen, und die 
Angabe, wer von ihnen zur Geschäftsführung und zur Annahme von Zustellungen 
und Zahlungen befugt ist; 
3. das Preisgebot.
	        
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