Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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8 21. 
Sind den Bewerbern nähere Vorschläge in Betreff der Konstruktion, der Materialien, 
der Einrichtungen und dergleichen überlassen, so müssen die danach nötigen Angaben in den 
Angeboten vollständig, klar und deutlich enthalten sein. 
§ 22. 
Sind Proben, Pläne oder Zeichnungen vorzulegen, so müssen auch diese innerhalb 
der Bewerbungsfrist eingesendet und so bezeichnet werden, daß sich sofort sicher erkennen läßt, 
zu welchem Angebote sie gehören. Bedürfen die Proben, Pläue oder Zeichnungen einer 
Erlänterung, so ist diese schriftlich beizufügen. 
§ 23. 
Das Preisgebot hat in Reichswährung zu erfolgen. 
Beim Angebot nach Leistungsverzeichnissen ist das Preisgebot in diesen für die Ein- 
heiten und für die Gesamtleistung einzusetzen. Stimmt die Gesamtforderung mit den ein- 
gesetzten Einheitspreisen nicht überein, so sind die letzteren maßgebend. 
Bei Angeboten nach Kostenvoranschlägen erfolgt das Preisgebot nach Prozenten der 
Anschlagssumme. 
8 24. 
Angebote, die den Vorschriften in wesentlichen Punkten nicht entsprechen oder an Sonder— 
bedingungen geknüpft sind, werden nicht berücksichtigt. 
Ausnahmsweise können jedoch solche Angebote Berücksichtigung finden, in welchen der 
Bewerber erklärt, sich nur für eine kürzere als die vorgesteckte Zuschlagsfrist binden zu wollen. 
8 26. 
Die Eröffnung der Angebote findet in dem bestimmten Verhandlungstermine durch die 
Behörde oder den von ihr beauftragten Beamten statt. 
Zu dieser Verhandlung haben die Bewerber und ihre Bevollmächtigten Zutritt. Bewerber, 
die der Behörde unbekannt sind, müssen in der Verhandlung bei Gefahr des Ausschlusses 
von der Bewerbung in Person erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten 
lassen, um auf Verlangen sogleich den Nachweis über ihre Befähigung und Leistungsfähigkeit 
erbringen zu können. 
In der Verhandlung ist zunächst der Ablauf der Bewerbungsfrist festzustellen Sodann 
werden die Angebote geöffnet und im allgemeinen den Erschienenen bekannt gegeben. Hieran 
schließt sich gegebenenfalls die Prüfung der Angebote und die Erteilung des Zuschlags.
	        
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