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§ 39.
Die Abnahme hat alsbald nach der Bokllendung der Arbeiten oder Lieferungen zu er-
folgen und ist in der Regel schriftlich festzustellen.
Ueber jede einzeln vergebene Arbeit oder Lieferung ist nach erfolgter Leistung mit
tunlichster Beschleunigung abzurechnen.
§ 40.
Bedarf die Schlußabrechnung der Genehmigung einer höheren Stelle, so ist die Vor-
lage und Prüfung der Abrechnung tunlichst zu beschleunigen.
Die Hauptausfertigung der endgültigen Abrechnung über Arbeiten und Lieferungen zu
Neubauten bleibt bei den Akten der bauleitenden Behörde.
§ 41.
Zahlungen an Gläubiger des Unternehmers hat die Behörde nur in den durch die
Allgemeinen Vertragsbedingungen festgesetzten Fällen sowie im Falle gerichtlicher Ueber-
weisung zu leisten.
Dritter Abschnitt.
Vergebungen für andere Swecke als Banzwecke.
8 42.
Auf die Vergebungen für andere Zwecke als Bauzwecke finden die Vorschriften der
88 5 bis 9 entsprechende Anwendung.
Jedem Staatsministerium bleibt jedoch vorbehalten, in seinem Geschäftsbereiche für die
Vergebung einzelner Arten solcher Arbeiten und Lieferungen ergänzende oder abweichende
Vorschriften zu erlassen.
* 43.
Die in den §§ 12 bis 37 enthaltenen Grundsätze sind auch auf die Vergebungen
für andere Zwecke als Bauzwecke sinngemäß anzuwenden, soweit es mit den besonderen
Verhältnissen und den dienstlichen Rücksichten vereinbar ist. Von Sicherheitsleistung kann
auch dann abgesehen werden, wenn eine solche für die zur Vergebung gelangenden Arbeiten
oder Lieferungen nicht üblich oder nach den Umständen des Falles nicht erforderlich ist.
8 44.
Soweit sich für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für andere Zwecke als
Staatsbauzwecke oder für einzelne Arten solcher Arbeiten und Lieferungen die Aufstellung
allgemeiner Vertragsbedingungen nötig erweist, bleibt diese jedem Staatsministerium für
seinen Geschäftsbereich vorbehalten.