Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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§  39.
Die  Abnahme  hat  alsbald  nach  der  Bokllendung  der  Arbeiten  oder  Lieferungen  zu  erfolgen
  und  ist  in  der  Regel  schriftlich  festzustellen.
Ueber  jede  einzeln  vergebene  Arbeit  oder  Lieferung  ist  nach  erfolgter  Leistung  mit
tunlichster  Beschleunigung  abzurechnen.
§  40.
Bedarf  die  Schlußabrechnung  der  Genehmigung  einer  höheren  Stelle,  so  ist  die  Vorlage
  und  Prüfung  der  Abrechnung  tunlichst  zu  beschleunigen.
Die  Hauptausfertigung  der  endgültigen  Abrechnung  über  Arbeiten  und  Lieferungen  zu
Neubauten  bleibt  bei  den  Akten  der  bauleitenden  Behörde.

§  41.
Zahlungen  an  Gläubiger  des  Unternehmers  hat  die  Behörde  nur  in  den  durch  die
Allgemeinen  Vertragsbedingungen  festgesetzten  Fällen  sowie  im  Falle  gerichtlicher  Ueberweisung
  zu  leisten.

Dritter  Abschnitt.
Vergebungen  für  andere  Swecke  als  Banzwecke.

8  42.

Auf  die  Vergebungen  für  andere  Zwecke  als  Bauzwecke  finden  die  Vorschriften  der
88  5  bis  9  entsprechende  Anwendung.

Jedem  Staatsministerium  bleibt  jedoch  vorbehalten,  in  seinem  Geschäftsbereiche  für  die
Vergebung  einzelner  Arten  solcher  Arbeiten  und  Lieferungen  ergänzende  oder  abweichende
Vorschriften  zu  erlassen.

*  43.

Die  in  den  §§  12  bis  37  enthaltenen  Grundsätze  sind  auch  auf  die  Vergebungen
für  andere  Zwecke  als  Bauzwecke  sinngemäß  anzuwenden,  soweit  es  mit  den  besonderen
Verhältnissen  und  den  dienstlichen  Rücksichten  vereinbar  ist.  Von  Sicherheitsleistung  kann
auch  dann  abgesehen  werden,  wenn  eine  solche  für  die  zur  Vergebung  gelangenden  Arbeiten
oder  Lieferungen  nicht  üblich  oder  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  erforderlich  ist.

8  44.

Soweit  sich  für  die  Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  für  andere  Zwecke  als
Staatsbauzwecke  oder  für  einzelne  Arten  solcher  Arbeiten  und  Lieferungen  die  Aufstellung
allgemeiner  Vertragsbedingungen  nötig  erweist,  bleibt  diese  jedem  Staatsministerium  für
seinen  Geschäftsbereich  vorbehalten.