Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

X14. 149 
8 7. Eigenmächtige 
Abweichungen 
Dem Unternehmer ist untersagt, eigenmächtig ohne schriftliche Anordnung oder Erlaubnis zuand n 
der Behörde vom Vertrag abweichende oder in den Vertragsgrundlagen nicht vorgesehene « 
Arbeiten oder Lieferungen auszuführen. Für eine diesem Verbote zuwider vorgenommene 
Leistung hat der Unternehmer keine Vergütung zu beanspruchen. Entsteht durch die Ab— 
weichung vom Vertrage der Staatskasse Schaden, so hat ihn der Unternehmer zu ersetzen. 
Die Behörde ist berechtigt, den vertragswidrigen Zustand auf Gefahr und Kosten des 
Unternehmers beseitigen zu lassen. 
88. Minder. 
Z Z Z leistungen. 
Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen nach den von der Behörde ge- 
troffenen Anordnungen um mehr als zehn Prozent hinter dem im Vertrage festgesetzten 
Umfange der Einzelleistungen zurück, so ist dem Unternehmer der durch die Minderung 
nachweislich erwachsene Schaden, nicht aber der Gewinnentgang zu ersetzen. 
8 9. Beginn, Fort- 
Die für den Beginn, die Fortführung und die Vollendung der Leistungen bedungenen Lührung 
Fristen sind pünktlich einzuhalten. Ist eine Frist für den Beginn nicht ausdrücklich ver= der Leistungen. 
einbart, so hat der Unternehmer spätestens vierzehn Tage nach schriftlicher Aufforderung 
durch die Behörde mit der Arbeit oder Lieferung zu beginnen. 
Die Arbeiten oder Lieferungen sind ständig so zu fördern, daß die Einhaltung der 
Fristen gewährleistet erscheint. Zum gleichen Zwecke muß stets die entsprechende Menge 
von Arbeitskräften, Geräten und Materialien vorhanden sein. 
8 10. Vorschriften 
2 * n u I » « · beziglich der 
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter verwendet werden. Unter Ardbeiter. 
den geeigneten Arbeitern sind die inländischen und unter diesen diejenigen vorzugsweise zu 
verwenden, die am Orte der Ausführung oder in dessen Nähe wohnen. Untüchtige Arbeiter 
müssen auf Verlangen der Behörde durch tüchtige ersetzt werden. 
§ 11. 
Der Bauunternehmer hat, soweit seine Arbeiter nicht selbst angemessene Unterkunft 
und Verpflegung zu entsprechenden Preisen finden können, die dazu erforderlichen Einrichtungen 
auf eigene Kosten zu treffen und den deshalb von der Behörde an ihn gestellten Anforderungen 
zu entsprechen. 
Der Banunternehmer ist ferner verpflichtet, die zur Unfallverhütung erlassenen Vor- 
schriften strengsteus einzuhalten und für deren Einhaltung durch seine Untergebenen zu sorgen.
	        
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